Tore nur noch als Zuluftöffnungen zulässig

Dienstag ist Normentag. Heute stellen wir einen Aspekt der Musterindustriebaurichtlinie (M-IndBauRL) vor.

Betreiber von Produktions- und Lagerhallen sind verpflichtet, die Feuerwehr beim Löschangriff zu unterstützen. Hierzu müssen Rauchabzugsanlagen oder Öffnungen zur Rauchableitung installiert werden. In der novellierten Fassung der M-IndBauRL von 2014 ist erstmals definiert, auf welcher Höhe Rauchableitungsöffnungen installiert werden müssen – im oberen Drittel der Außenwand oder im Dach des Gebäudes. Damit schließt der Gesetzgeber eine baurechtliche Lücke, mit der bisher auch Türen und Tore als bodennahe Rauchableitungsöffnungen geltend gemacht werden durften.

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Artikelnummer: cci35318

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