Das Kleingedruckte in der F-Gase-Verordnung

Vor wenigen Tagen gab es bei einer Veranstaltung von cci Schulung eine interessante Diskussion zu einem Spezialthema der F-Gase-Verordnung, bei der allerdings kein Ergebnis erzielt werden konnte. Kennt ein Leser von cci Branchenticker die Antworten?

(Abb. Stiebel Eltron) Bei der Diskussion ging es um Verbotsregelungen der F-Gase-Verordnung gemäß Anhang III Punkt 15. Dort steht, dass Mono-Splitklimageräte, die mehr als 3 kg fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert von 750 oder mehr enthalten, ab 2025 nicht mehr in Betrieb genommen werden dürfen.
Andererseits werden in der Verordnung an vielen Stellen, zum Beispiel bei Dichtheitskontrollen (Artikel 4), bei der Aufzeichnungspflicht (Artikel 6), bei der Rückgewinnung (Artikel 8) und bei der Kennzeichnung (Artikel 12), Klimageräte und Wärmepumpen stets gleichgestellt.
Gilt demnach die Passage, dass ab 2025 Kältemittel mit GWP-Werten über 750 nicht mehr in Mono-Splitklimageräten (> 3 kg Füllmenge) eingesetzt werden dürfen, auch für Wärmepumpen? Oder dürfen diese auch nach 2025 zum Beispiel mit R410A (GWP-Wert 2.088) verkauft werden? Und wie sieht es aus, wenn es sich um eine vom Heiz- auf Kühlbetrieb umschaltbare Wärmepumpe handelt? Gibt es hier eine Lücke in der Verordnung?

Für Antworten auf diese Fragen an redaktion@cci-dialog.de sind wir sehr dankbar.

Artikelnummer: cci39977

2 Kommentare zu “Das Kleingedruckte in der F-Gase-Verordnung

  1. In Artikel 2 Begriffsbestimmungen der F-Gase-VO wird geregelt, was man unter „Mono-Splitklimageräte“ versteht.
    „Mono-Splitklimageräte“
    Systeme für die Raumklimatisierung, die aus einem Außengerät und einem Innengerät bestehen, die durch eine Kältemittelleitung miteinander verbunden sind und für die eine Installation am Einsatzort erforderlich ist. Der Anhang III 15 bezieht nur auf solche Geräte. Er gilt auch, wenn diese umschaltbar sind, die ist ja nur eine Schaltungsvariante, die Gerätedefinition ändert sich nicht.
    Rainer Jakobs, DMJ Consulting

  2. Artikel 11 Abs. 1 i. V. m. Anhang III der F-Gase-VO (EU) 517/2014 regelt Verbote des Inverkehrbringens, nicht der „Inbetriebnahme“. Somit dürfen gem. Artikel 11 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Nr. 15 der F-Gase-VO ab dem 01. Januar 2025 Mono-Splitklimageräte mit weniger (nicht „mehr“) als 3 kg fluorierter Treibhausgase, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
    Ein Verbot des Inverkehrbringens von Wärmepumpen ist Artikel 11 Abs. 1 i. V. m. Anhang III der F-Gase-VO (EU) 517/2014 nicht enthalten.
    Dr. T. Grahl / R. Becker (GHC Gerling, Holz & Co.)

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