Leser helfen Lesern: Dezentrale Lüftungsanlagen / M-LüAR

Ein Leser von cci Branchenticker hat sich mit Fragen zum Brandschutz für dezentrale Lüftungsanlagen (z.B. Schullüftung) an die Redaktion gewandt. Frage an die Gemeinschaft: Können Sie helfen, haben Sie Tipps?

(Abb. © Beermedia/Fotolia.com) „Zum Brandschutz für dezentrale Lüftungsanlagen habe ich folgende Fragen:

In der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) 11/2015 heißt es unter Punkt 1 „Geltungsbereich“: „Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 41 MBO gestellt werden.“

Es sind also keine Geltungsbereiche aufgeführt, die explizit in Verbindung mit dezentralen Lüftungsanlagen (kontrollierte dezentrale Wohnungslüftungsanlagen – KWL) für Wohnungen und mittlerweile auch vielfach für Kindergärten oder Schulen gebracht werden können.
Deshalb gilt die M-LüAR meiner Einschätzung nach auch für diese Objekte, wenn sie eine Höhe von 7 m übersteigen oder über 400 m² Nutzungsfläche aufweisen (§ 41 MBO) und für alle in diesen Objekten einzubauende Arten von Lüftungsanlagen, egal ob zentrale oder dezentrale Lüftungsanlagen.
Bei den dezentralen Anlagen werden Fassadenöffnungen für Außen- und Fortluft erforderlich. Nach Punkt 5.1.2 der M-LüAR sind zwischen Mündungen (Außenluft- bzw. Fortluftgitter) zu Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen Mindestabstände von mindestens 2,5 m einzuhalten, was in der Praxis bei Geschosshöhen von ca. 3,0 m nicht möglich ist.

Meine Fragen
– Wie soll in der Praxis bei Lüftungsplanungen für Schulen, Kitas usw. verfahren werden?
– Sind dezentrale Lösungen nun bauordnungsrechtlich (unter Bezug auf die M-LüAR) möglich oder nicht?
– Wie und auf welcher Grundlage werden die Prüfungen der örtlichen Bauordnungsämter geführt?
– Werden gutachterliche Stellungnahmen durch die Bauordnungsämter anerkannt (ggf. von verschiedenen Personen abhängig und somit unterschiedlich)?
– Muss jeder Hersteller seine gutachterlichen Stellungnahmen beibringen, mit ggf. unterschiedlichen Inhalten?
– Wie soll fabrikatsneutral nach VOB geplant und ausgeschrieben werden?
– Kann die M-LüAR solche bekannten dezentralen Anlagenformen (das Problem der kontrollierten Wohnungs- und Schullüftung ist ja nicht neu) nicht benennen und die Abweichungen von zentralen Lüftungsanlagen beschreiben (z.B. erforderliche Verschlussklappen am Gebäudeaustritt mit klaren Anforderungen an diese), damit alle Beteiligten (Planer/Unternehmen/Bauherren/Brandschutzgutacher und Sachverständige/Bauordnungsämter etc.) die gleiche gesetzliche Grundlage zur Bewertung haben?

Unklare Regelungen haben wir doch schon genug in den Technischen Regelwerken, sodass immer wieder gutachterliche Stellungnahmen o.a. beauftragt werden müssen, mit der Gefahr, dass diese bauordnungsrechtlich durch das jeweilig zuständige Amt oder die zuständige Person im Amt nicht anerkannt werden!“

Wir leiten die Fragen hiermit an unsere Leser weiter. Ihre Statements bitte als Kommentare an den Beitrag anhängen oder per E-Mail an redaktion@cci-dialog.de. Vielen Dank im Voraus.
 

Artikelnummer: cci43534

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