EEWärmeG und EnEV: ZVKKW fordert andere Regeln für Nichtwohngebäude

Der Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen (ZVKKW) nimmt Stellung zur Zusammenführung des EEWärmeG und der EnEV. cci Branchenticker veröffentlicht die Stellungnahme in gekürzter Form im Wortlaut.

Der ZVKKW fordert in einer Stellungnahme zur Zusammenführung des EEWärmeG und der EnEV, dass Besonderheiten bei Nichtwohngebäuden berücksichtigt werden. (Abb. © denisismagilov/Fotolia.com) „Wir begrüßen die Zusammenführung des EEWärmeG und der EnEV im neuen Gebäudeenergiegesetz ausdrücklich, weisen jedoch darauf hin, dass die getrennten Anforderungen aus der EnEV bei Wohn- und Nichtwohngebäuden auch für die Anforderungen an die erneuerbaren Energien im Nichtwohngebäude (NWG) gelten sollte. Dies ist ebenso in der Tatsache begründet, dass neben der reinen Beheizung Anforderungen an die Luftqualität, Luftfeuchtigkeit und Kühlung gestellt werden, und das nicht nur, um Komfortansprüchen gerecht zu werden, sondern auch um ein produktives Arbeitsumfeld (siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR) zu gewährleisten.

EnEV und EEWärmeG stehen für die Anwendung im NWG im deutlichen Widerspruch. Werden die Anforderungen an die Primärenergieeffizienz und der Anteil der erneuerbaren Energie über die Bilanzierung in der DIN V 18599 mit reversiblen Luft-Luft Wärmepumpen erfüllt, behindern die undifferenzierten Anforderungen des EEWärmeG den Einsatz dieser Technologien in starkem Maße. Aus den vorgenannten Gründen sind technische Anforderungen wie Wärmemengenzähler nur für wassergeführte Systeme anwendbar und deshalb als allgemein gefasste Vorgabe für die Anwendung im NWG nicht zielführend.

Mit Blick auf das Jahr des Inkrafttretens des Gebäudeenergiegesetzes sollte berücksichtigt werden, dass die anspruchsvollen Effizienzanforderungen an die Geräte über die ERP Richtlinie Lot 21 (die ab 1.1.2018 greifen soll) sichergestellt werden. Wir schlagen deshalb vor, dies durch die Definition eines neuen „baubaren“ Referenzgebäudes im Gebäudeenergiegesetz sicherzustellen, welches (normativ berechnet) den gültigen EE-Pflichtanteil am Wärmeenergiebedarf technisch abbildet. Der Nachweis der EE-Pflichterfüllung sollte dann ebenfalls über den normativen Nachweis, und damit technologieoffen erfolgen.“

Artikelnummer: cci43790

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