Auszubildende dürfen Dichtheitskontrollen an Kälte- und Klimaanlagen durchführen

Auszubildende zum Mechatroniker für Kältetechnik können künftig bereits im Anschluss an Teil 1 der Gesellenprüfung die Zertifizierung nach Kategorie IV erhalten.

(Abb. Dresdner Kühlanlagenbau GmbH, DKA) Für die betrieblichen Abläufe und die Ausbildung ist es sinnvoll, wenn die Auszubildenden nach dem zweiten Lehrjahr und dem Abschluss der Gesellenprüfung Teil 1 und der Überbetrieblichen Lehrunterweisungen GKK (Grundfertigkeiten der Verbindungstechniken in der Kälte- und Klimatechnik) und KK2 (Umwelt und Ökologie in der Kälte- und Klimatechnik) nach Kategorie IV (Durchführungsverordnung zur F-Gase-Verordnung – DVO 2015/2067) zertifiziert werden können. Damit dürfen sie die Dichtheitskontrolle an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen (ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf) weitgehend selbstständig durchführen und die Protokolle unterschreiben. Die strikte Auslegung der ChemKlimaschutzV lässt dies aber nicht zu, da auch für die Kategorie IV eine abgeschlossene handwerklich-technische Ausbildung gefordert wird. Die Landesinnung Kälte-Klima-Technik bat daher das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu prüfen, ob die Zertifizierung von Auszubildenden möglich ist. Die Frage wurde im Ausschuss Fachfragen Vollzug des Arbeitskreises der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC-AS FV) erörtert. Man kam zu dem Ergebnis, dass die Verantwortung für die Vergabe der Zertifikate bei den Handwerksinnungen bzw. Handwerkskammern liegt und dass aus fachlicher Sicht keine Einwände gegen die Vergabe der Zertifikate erhoben werden. Diese Regelung kann aufgrund der Abstimmung im BLAC-AS FV bundesweit angewendet werden.

Artikelnummer: cci59762

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