Betreiber von Rückkühlanlagen aufgepasst

Bis 19. August müssen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme oder Nassabschneider im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angezeigt werden.

Legionellen (Abb. Centers for Disease Control and Prevention – CDC) Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet. Ziel: die Gefahr von Legionellen für die Bevölkerung zu reduzieren.

Seit dem 19. Juli gilt nun die Anzeigepflicht nach § 13 für neue und bestehende Anlagen. Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die z.B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen. Die Betreiber solcher Systeme haben nun einen Monat (also bis zum 19. August) Zeit, ihre Geräte anzuzeigen. Unter www.kavka.bund.de ist die bundeseinheitliche Software „KaVKA“ („Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV“) freigeschaltet. Dort müssen die Betreiber ihre Anlagen selbstständig direkt in das elektronische System eingeben. Durch ein abgesichertes Zugangsverfahren ist gewährleistet, dass nur die Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde auf die erhobenen Daten zugreifen können. Vor dem 19. Juli getätigte Angaben sind ungültig.

Darüber hinaus müssen die Betreiber solcher Anlagen unter anderem verpflichtende Regelungen der 42. BImSchV zur Eigenüberwachung und Dokumentation, zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore, aber auch zum Verhalten bei Betriebsstörungen beachten.

Artikelnummer: cci61810

2 Kommentare zu “Betreiber von Rückkühlanlagen aufgepasst

  1. Anmerkung der Redaktion:
    Georg Tale-Yazdi ist auch Referent der Veranstaltung „Prüfung von Lüftungsanlagen durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige“, die cci Schulung anbietet. Dort besteht Gelegenheit, von seinem Sachverstand zu profitieren und ihn zu befragen. (siehe „cci-dialog.de/Schulung“)

  2. Die Verordnung gilt für alle Verdunstungskühlanlagen in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommt, unabhängig von ihrer Größe.
    Ausgenommen sind folgende Anlagen:

    1. Trockenkühler, an denen es durch Taupunktunterschreitung zur Kondenswasserbildung kommt, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen

    2. Wärmeübertrager, in denen
    a) das die Prozesswärme aufnehmende Fluid ausschließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird und
    b) die Prozesswärme ausschließlich direkt über Luftwärmeübertragung an die zur Kühlung herangeführte Luft übertragen wird,

    3. Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführenden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden,

    9. Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren.

    Aufgeführt habe ich hier nur die Ausnahmen, welche einen Bezug zur Klimatechnik haben.

    Noch einen Hinweis in eigener Sache:
    Von meiner örtlichen IHK werde ich in 4 bis 6 Wochen zum Sachverständigen für die Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen öffentlich bestellt und vereidigt werden und darf dann die in §14 42.BImSchV geforderten Überprüfungen vornehmen.
    Sachverständigenbüro Georg Tale-Yazdi

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