Außenliegende Brandwände nur mit nichtbrennbaren Dämmstoffen

NRW, Schleswig-Holstein, Bremen, Berlin, Hessen und Hamburg fordern in ihren Landesbauordnungen, dass Gebäudeabschlusswände grundsätzlich nichtbrennbar ausgeführt werden.

Für die Ausbildung des Sockels von Gebäudeabschlusswänden eignen sich Dämmsysteme auf Basis von Schaumglas. (Abb. Deutsche Foamglas GmbH) Mit dem Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21. September 2012 wurde unter anderem der § 30 MBO zu Brandwänden geändert. Die damit verbundene neue Formulierung haben jetzt einige Bundesländer adaptiert. Ein Beispiel ist das Bauordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen. Am 1. Januar 2019 trat die Novelle der Landesbauordnung BauO NRW 2018 in Kraft.

Im Gegensatz zur alten Fassung aus dem Jahr 2000 wird jetzt ausdrücklich die Anforderung „nichtbrennbar“ für die Bekleidungsdämmstoffe vonGebäudeabschlusswänden erwähnt. In § 30 Absatz (7) heißt es dazu: „Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.“

Außenliegende Brandwände (= Gebäudeabschlusswände) sollen unter anderem unmittelbar angrenzende Gebäude vor Feuer und Hitze schützen. Insbesondere in Städten mit dichter Bebauung (geschlossene Bauweise) tragen Brandwände dazu bei, dass ein Übergreifen von Feuer und Hitze auf die Nachbarbebauung ausbleibt. Außenliegende Brandwände werden grundsätzlich erforderlich, wenn die Abschlusswand des Gebäudes in geringem Abstand zur Nachbargrenze errichtet wird. Auf diese Weise soll ein Brandüberschlag verhindert werden. Öffnungen in außenliegenden Brandwänden sind unzulässig.

Damit unterscheiden sie sich von den anderen Fassadenwänden eines Gebäudes. Bei Gebäudeabschlusswänden können Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) auf Basis von Mineralwolle zum Einsatz kommen. Das Material ist nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ der Baustoffklasse A1 zugeordnet – und damit nichtbrennbar. Beim Gebäudesockel ist der Einsatz von Mineralwolle allerdings problematisch. Systeme aus Polystyrol sind als „schwer entflammbar“ eingestuft und daher bei Gebäudeabschlusswänden nicht zulässig . Eine nichtbrennbare Alternative zu Polystyrol im Bereich des Gebäudesockels stellt Schaumglas dar. Der Baustoff ist nach DIN EN 13501 Teil 1 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten“ als nichtbrennbar A1 klassifiziert.

Artikelnummer: cci70582

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