Von Disruption, Totschlagargumenten und Sanierungsanreizen

Ein Grundlagenbeitrag über das Leistungspotenzial der Verdunstungskühlung, die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und das angekündigte Konjunkturprogramm der EU – das beschäftigt unsere Leser. Lesen Sie hier ihre Kommentare zu Meldungen in cci Branchenticker und zu Artikeln in cci Wissensportal.

Das EU-Konjunkturprogramm bietet Möglichkeiten zur Sanierung von Bestandsgebäuden im Rahmen von effizienter Energienutzung durch LüKK-Technik (Abb. © New Africa/stock.adobe.com) Unser Leser Andreas Kettermann hat den Beitrag „Grundlagen: Indirekte Verdunstungskühlung“ – Artikelnummer cci88256 gelesen und konmmentiert: „Hoi Kor, well done. Rise of hidden champs is now! […] Seit vielen Jahren propagiere ich diese Technologie, unter anderem auch in cci Zeitung. Hunderte von Anlagen in Deutschland sind erfolgreich in Betrieb. Alle haben ihren Leistungsnachweis erbracht.
Bisher blieb die Realisierung eine Sache zwischen Hersteller und Endkunde, der sich durch intensive Akquise und System-Leistungsberechnung für den Standort mit den erwartbaren Raumluftzuständen von der kaum zu glaubenden Energieeffizienz, verglichen mit Kompressionskälte, zur Erreichung eines genügend behaglichen Aufenthaltsbereichs überzeugen ließ. Wir reden hier von einer disruptiven Technologie für die größten Klimatechnikhersteller-Konzerne.“

Uwe Hollenbach hat sich mit dem 2017 erschienenen Beitrag „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ – Artikelnummer cci56903 befasst und stellt im Anschluss einige Fragen: „Der Artikel lässt meiner Meinung nach noch einige Fragen offen, die ich nachfolgend aufgeführt habe. Mir, und unserem gesamten Unternehmen, würde eine Beantwortung sehr weiterhelfen.
1. Was gilt unter 220 l Anlagenvolumen außerhalb von Schutzgebieten?
Heißt das, dass ich bei z.B. einem Trockenkühler dann keine Maßnahmen habe? Und gilt hier nur das Volumen des Trockenkühlers oder zählt auch das Volumen der Rohrleitungen auf dem Dach mit, wobei das meiner Meinung nach laut AwSV §21 (1) nicht dazuzählen dürfte.

2. Wie ist das bei Außeneinheiten von Splitanlagen oder Kältemaschinen unter 220 l Öl?
Vom Hersteller der Öl- und Glykolprotektoren kommt hier immer wieder der Besorgnisgrundsatz. Nach WHG als ‚Totschlagargument‘, also immer Wanne auch bei einem Liter Öl (was unsere Millionen Autos ja auch nicht haben).“
Daraufhin beantwortete der Autor des Beitrags, Karl-Heinz Thielmann, diese Fragen: „Frage 1: Außerhalb von Schutzgebieten hat man die allg. Besorgnisgrundsätze, wie sie sich aus dem WHG ergeben einzuhalten.
Frage 2: Es ist grundsätzlich das gesamte Volumen anzusetzen. Das ergibt sich aus § 18 Absatz 3 Satz1. Das Rückhaltevolumen muss dem Volumen der wassergefährdenden Stoffe entsprechen. Da in aller Regel eine Pumpe das Kühlwasser fördert, kann es sich nicht nur auf das Volumen im Trockenkühler oder der Leitungen auf dem Dach handeln. § 21 bezieht sich auf Rohrleitungen.“

Leser Marcel Riethmüller hat sich mit dem Artikel „EU-Konjunkturprogramm: Chance für nachhaltiges Heizen und Kühlen“ – Artikelnummer cci87482 beschäftigt und merkt dazu an: „Es gibt rund 3 Mio. Nichtwohngebäude und ca. 37 % des Gebäudeenergieverbrauchs entfällt auf diese. Ein Großteil dieser Gebäude ist über 40 Jahre alt und maßgebend für die Klimaziele 2050. Hier müssen finanzielle Anreize geschaffen werden, um RLT-Anlagen und Klimasysteme inkl. übergeordneter Regelung in Bestandsgebäuden zu sanieren. Durch die Anforderungen an die Ökodesign-Richtlinie werden z. B. die Lüftungsanlagen immer größer und können nicht einfach 1:1 ausgetauscht werden. Hier kommt es zu erheblichen Mehrkosten und somit zu einer Hemmnis bei den Investierenden Unternehmen.“

Anmerkung der Redaktion zu diesem Thema: Im Rahmen der Überprüfung des Entwurfs zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll ein Ressourcenausweis für Gebäude in die Überprüfungsklausel aufgenommen werden, vorbehaltlich einer Abstimmung im Bundestag Mitte des Monats.

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Artikelnummer: cci87487

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