Hamburgisches Klimaschutzgesetz: Bedeutung und Umsetzung

Auf Klimaanlagen wenn möglich verzichten: So ähnlich könnte man den §13 („Beschränkungen für mechanische Raumkühlung“) des vor kurzem in Kraft getretenen Hamburgischen Klimaschutzgesetzes verstehen. In dem heißt es wörtlich in den Absätzen 1 und 2:

Landesflagge der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Grundfarben entsprechen den Farben der Hanse. (Abb. © Martina Berg/stock.adobe.com) (1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestimmen, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maßgabe von Absatz 1 zulässig ist. (Hinweis der Redaktion: Diese Bestimmung steht noch aus)

In cci Zeitung Ausgabe 10 (erscheint am 4. September) möchte die Redaktion auf das neue Gesetz eingehen. Besonders sind wir an Meinungen aus der Hamburger LüKK interessiert. Wenn Sie sich angesprochen fühlen, möchten wir Sie Folgendes fragen:

1. Welche Bedeutung hat das Gesetz für Sie?
2. Aus Ihrer Sicht: Welche Chance hat das Gesetz, tatsächlich umgesetzt zu werden?

Die Antworten unserer Hamburger Leser fassen wir in cci Zeitung zusammen. Schreiben Sie mir (sabine.andresen@cci-dialog.de) Ihre Einschätzung!

Artikelnummer: cci89626

3 Kommentare zu “Hamburgisches Klimaschutzgesetz: Bedeutung und Umsetzung

  1. Liebe Kollegen,
    der Absatz (1) Klimaschutzgesetzes ist für einen Planer selbstverständlich, dass er ver-sucht, konstruktiv den Einsatz mechanisch erzeugter Kühlung so gering wie möglich zu halten. Das ist auch jetzt schon durch die vielen Energieeinspargesetze und Normen erforderlich.

    Den Absatz (2) halte ich für falsch. Für eine einzelne Stadt halte ich dieses Gesetz nicht für erforderlich. Das müssten dann schon Verordnungen für unser ganzes Land sein, dies würde dann zur Bauordnung gehören und müsste mit dem Bauantrag, wie das Entwässe-rungsgesuch oder Antrag für die Lüftung von Küchen, vorgelegt werden.

    Wir haben schon sehr viele umfangreiche Normen und Energieeinspargesetze. Deren Einhaltung sollte erfüllt werden und sollte z.B. durch dafür anerkannte Sachverständige oder die Bauämter auch geprüft werden. Die Einhaltung von Gesetzen zur Einsparung von Energie sollten so wichtig sein, wie die Standsicherheit und der Brandschutz.

    Bei großen Verwaltungsgebäuden sollte man bei der Kühlung für den Comfort-Bereich eine Kühlung unter 24 °C nicht zulassen. Diesen Wert könnte man vielleicht auch auf 26 °C erhöhen. Bei großen Engpässen bei der örtlichen Energieversorgung könnte man dann den Wert auf 28 °C erhöhen, aber dann wird eine gesundheitlich bedenkliche Grenze, insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit Kreislaufproblemen, überschrit-ten. Natürlich ist eine Kühlung bei Sonneneinstrahlung ohne Sonnenschutz abzulehnen, ebenso sollten Büros von verreisten Mitarbeitern nicht gekühlt werden und darauf sollte, möglichst automatisch geachtet werden. Letzteres könnte man, obwohl eigentlich selbst-verständlich, vielleicht auch verordnen.
    Freundliche Grüße Reinhard Siegismund

  2. „…die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig“.
    Wer prüft das? Wenn durch dieses Gesetz endlich die Energieeffizienz von RLT-Anlagen in Hamburg konsequent geprüft werden würden, gäbe es da für die Branche sicherlich viel zu tun.

  3. Falls das Klimaschutzgesetz verabschiedet wird, bin ich gespannt, wann der Arbeitsschutz dem Klimaschutz einen Strich durch die Rechnung macht. Es gibt zwar kein direkter Rechtsanspruch auf z. B. klimatisierte Räume oder „Hitzefrei“. Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber aber verpflichtet die Arbeit so zu gestalten, wie es in den Randbedingungen in der ASR A3.5 genannt werden. Natürlich gibt es geeignete Maßnahmen, dass auch im begrenzten Maße umzusetzen, aber die Praxis hat gezeigt, dass ab einem gewissen Punkt (Außentemperatur und Luftfeuchtigkeit) diese Maßnahmen nicht mehr greifen. Wir hatten jetzt mehrere heiße und vor allem schwüle Sommer und ich bin gespannt, wie es dann in der Praxis evtl. tatsächlich umgesetzt wird. (Falls es kommt) – Meine Erfahrung hat gezeigt, dass der Wille für solche Ersatzmaßnahmen oft da war, aber ab einen gewissen Punkt, dann eine mechanische Klimaanlage nachgerüstet wurde und das dann günstig (das Budget war nicht mehr da) und dann mehr schlecht als recht…..und oft weniger effizient umgesetzt.

    Anderes Szenario ist dann wie folgt: Jeder der mit einer Klimaanlage (mechanischen Kühlung) bauen möchte, wird sich auf den ersten Absatz stürzen und das Projekt so darstellen, dass es wirtschaftlich anders nicht möglich ist. Hier greift automatisch die Ausnahme von der Ausnahme und somit ist es bestimmt einfach zu umgehen.
    Ich bin gespannt, wie es andere Fachexperten sehen!

    Viele Grüße
    Marcel Riethmüller – ecogreen Energie GmbH & Co. KG

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