- Fördermittel für Energieeffizienz in Unternehmen – am Beispiel von RLT-Anlagen
- Beispiel zur Berechnung der Fördersumme nach AGVO
- Was ist eine EFRE-Förderung?
- Der richtige Zeitpunkt zur Antragsstellung
- Förderung von gewerblichen Lüftungsanlagen
Ein ausführlicher Beitrag „Neue BAFA/KfW-Förderrichtlinie „Energieeffizienz in der Wirtschaft“, die seit Anfang 2019 gültig ist, erschien in cci Zeitung 03/2019 auf Seite 42 bis 44.
Ob für den Kauf neuer Maschinen oder Investitionen in energiesparende Technik: Für eine Vielzahl von Projekten gibt es Fördermittel und Zuschüsse vom Staat. Zuschüsse sind Geld, das Unternehmen für bestimmte Projekte und Zwecke vom Staat geschenkt bekommen, wenn diese Projekte bestimmte Effizienzvorgaben erfüllen. Gerade große Unternehmen, Filialisten oder Franchiseketten ab 500 Mitarbeiter wissen oft nicht, dass auch diese im Bereich Energieeffizienz bei LüKK-Anlagen förderfähig sind. Energieeffizienz hört hier nicht bei einem kleinen Unternehmen auf.
Ziele der Förderung im Bereich Energieeffizienz
Eine Förderung soll die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeinspartechnologien ermöglichen. Damit sollen auch die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit verbessert, die Abhängigkeit von nicht regenerativen Energieträgern verringert, die Energieversorgungssicherheit erhöht und Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden. Über den Einzelfall hinaus soll damit insbesondere auch ein Beitrag zum Erreichen der nationalen und internationalen Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung, zur verstärkten Nutzung von regenerativen Energien und zur Verringerung von energiebedingten CO2-Emissionen geleistet werden.
De-minimis-Beihilfen und die allgemeine Gruppenfreistellung
Häufig taucht im Zusammenhang mit einer Förderung der Begriff „De-minimis-Beihilfe“ auf. Die De-minimis-Beihilfe stammt aus dem Subventionsrecht der EU und ist eine Beihilfe, die ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt, deren Betrag als geringfügig anzusehen und daher nicht in Brüssel zu melden ist. Nach der De-minimis-Verordnung (EU) 1407/2013 darf ein Unternehmen inklusive aller mit ihm verbundenen Unternehmen unabhängig von der Unternehmensgröße und dem Ort der Projektrealisierung in einem Zeitraum von drei Jahren De-minimis-Förderungen bis derzeit maximal 200.000 € erhalten.
Ein weiteres Thema sind Energieeffizienzbeihilfen nach Artikel 38 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Diese Beihilfen betreffen grundsätzlich die Investitionsmehrkosten, die bei einem Projekt für die Verbesserung der Energieeffizienz anfallen, und diese sind ebenfalls förderfähig. Die AGVO kommt überwiegend bei großen Unternehmen ab 500 Mitarbeiter zum Einsatz.
Die beihilfefähigen Kosten für ein Projekt werden wie folgt ermittelt:
a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten eines Projekts die spezifischen Kosten zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, sind diese zusätzlichen Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten.
b) In allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die zusätzlichen Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten.
Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig. (Quelle: KFW.de)
Artikelnummer: cci59137
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