Arbeiten in Gaststätten (BGR 110-001, April 2007)

Um Betreiber von Gaststätten bei ihren Aufgaben im Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz zu unterstützen, hat der Fachausschuss „Nahrungs- und Genussmittel“ der BG-Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) die berufsgenossenschaftliche Regel „Arbeiten in Gaststätten“ (BGR 110-001, 2007) veröffentlicht.

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Auszüge

Räume in Gaststätten müssen einen ausreichenden Luftraum aufweisen. Als Stand der Technik hat sich nach den bisherigen Erfahrungen für jeden ständig Anwesenden ein Mindestluftraum von 15 m³ bewährt.
Der Mindestluftraum sollte durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden.
Räume für Abfälle, ausgenommen Abfallkühlräume, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein. In der Regel sind Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 1 % der Grundfläche, bevorzugt als Querlüftung, ausreichend. Ist durch Lage und Gestaltung der Räume für Abfälle keine wirksame natürliche Lüftung gewährleistet, z.B. in Kellerräumen, oder treten Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Staub auf, insbesondere für angrenzende Bereiche, z. B. Küche, ist eine technische Lüftung erforderlich.
In Batterieräumen sind Vorkehrungen gegen Explosionsgefahr zu treffen. Vorkehrung gegen Explosionsgefahr ist z. B. eine ausreichende lüftungstechnische Gestaltung der Batterieräume. Bei natürlicher Lüftung sollte in den Zu- und Abluftöffnungen eine Luftgeschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s vorhanden sein. Ist die natürliche Lüftung nicht ausreichend, ist technische Lüftung erforderlich. Es muss sichergestellt sein, dass die Lüftung während des Ladens eingeschaltet ist. Die Zuluft sollte in Bodennähe eintreten, über die Zellen streichen und möglichst hoch auf der gegenüberliegenden Seite entweichen.

Raumklima
In Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit, unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Anwesenden, ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima vorhanden sein. Ist ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima durch natürliche Lüftung, z. B. Fensterlüftung, nicht gewährleistet, so ist eine lüftungstechnische Anlage (kontrollierte Zu- und Abluft) erforderlich. Dabei ist die lüftungstechnische Anlage so auszulegen, dass an den Arbeitsplätzen keine unzumutbare Zugluft auftritt.
Gesundheitlich zuträgliches Raumklima liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmeerzeugung zu Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Die Wärmeerzeugung ist abhängig von der Arbeitsschwere. Die Wärmeabgabe ist abhängig von der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, der Luftgeschwindigkeit und der Wärmestrahlung. Sie wird wesentlich durch die Bekleidung beeinflusst. Raumtemperatur ist eine zusammenfassende Temperaturgröße aus der örtlichen Lufttemperatur und den Strahlungstemperaturen der einzelnen Umgebungsflächen. Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Sie wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden an den Arbeitsplätzen in °C gemessen. In der Regel reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist, aus. Die Lufttemperaturen in Gaststätten sollten mindestens 17 °C betragen und im Rahmen des betrieblich Möglichen 26 °C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein. An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen Sonneneinstrahlung vorzusehen. Zuglufterscheinungen sind vorwiegend von der Temperatur der Luft, der Luftgeschwindigkeit und der Art der Tätigkeit abhängig. Bis zu einer Temperatur von 20 °C tritt bei einer Luftgeschwindigkeit unter 0,2 m/s üblicherweise keine Zugluft auf. Lüftungstechnische Anlagen sind in Bereichen erforderlich, in denen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen ist, z. B. durch Tabakrauche.

Ausströmendes Gas
Für ortsfeste Verbrauchsanlagen, z.B. Hockerkocher oder Herd einschließlich der Versorgungsleitungen, unter Erdgleiche gilt, dass
– die zum Betrieb der Verbrauchseinrichtungen, z. B. des Herds, aufgestellten Flüssiggasflaschen über Erdgleiche so aufgestellt
werden, dass ausströmendes Gas nicht in Räume unter Erdgleiche gelangen kann und
– Verbrauchseinrichtungen unter Erdgleiche nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass unverbranntes Gas nicht ausströmen kann. Die Durchführung besonderer Schutzmaßnahmen ist in der Regel sichergestellt, wenn
Aufstellungsräume mit einer technischen Lüftung ausgerüstet werden, die im gesamten Aufstellungsraum einen mindestens 1,5-fachen Luftwechsel/h gewährleistet, und
– Verbrauchsanlagen so beschaffen sind, dass sie nur benutzt werden können, wenn die technische Lüftung wirksam in Betrieb ist, z. B. durch Verriegelung der Verbrauchseinrichtung mit der technischen Lüftung. Wird der durch die technische Lüftung geforderte Luftwechsel unterschritten oder die Verbrauchseinrichtung nicht betrieben, ist sicherzustellen, dass die Gaszufuhr in der Gasversorgungsleitung vor Eintritt in den Raum und nicht unter Erdgleiche selbsttätig abgesperrt wird und bei Feuerstätten mit Strömungssicherungen die technische Lüftung die Abgasführung nicht nachteilig beeinflussen kann.
Die Wirksamkeit einer technischen Lüftung kann z. B. durch Strömungsüberwachung geprüft werden. Eine nachteilige Beeinflussung der Abgaseinführung kann durch eine Sauglüftung hervorgerufen werden.

Artikelnummer: cci597

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