Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt ab November 2020

Das GEG vereint die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und tritt am 1. November 2020 in Kraft (Abb. © HNFOTO/stock.adobe.com).
Das GEG vereint die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und tritt am 1. November 2020 in Kraft (Abb. © HNFOTO/stock.adobe.com).
  • Einleitung
  • Wichtige Inhalte und Neuheiten im GEG

Das Gebäudeenergiegesetz enthält bauphysikalische und technische Vorgaben an neu zu errichtende oder modernisierte Gebäude für eine möglichst energieeffiziente und ressourcenschonende Ausführung und einen ebensolchen Betrieb. Das neue GEG ist am 1. November 2020 in Ktraft getreten.

Einleitung

Am 13. August wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), veröffentlicht. Das GEG vereint die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und tritt am 1. November 2020 in Kraft. Ergänzende Begründungen und Erläuterungen zur GEG-Endfassung gibt es nicht mehr, diese waren nur im GEG-Entwurf enthalten.

Das Gebäudeenergiegesetz besteht aus neun Teilen mit 114 Paragraphen (39 Seiten) sowie elf Anlagen (28 Seiten). Es enthält bauphysikalische und technische Vorgaben an neu zu errichtende oder modernisierte Gebäude für eine möglichst energieeffiziente und ressourcenschonende Ausführung und einen ebensolchen Betrieb. Im Vergleich zur bisherigen EnEV und zum EEWärmeG enthält das GEG nur wenige Neuheiten oder Änderungen: das war von der Regierung auch so gewollt, trotz vieler Anregungen und Forderungen zu Verschärfungen von Verbänden und Organisationen. Daher werden im GEG fast alle bisherigen EnEV-Anforderungen an die Ausführung eines Gebäudes (Bauphysik, Wärmeschutz) und an dessen Gebäudetechnik (TGA, LüKK) sowie die Festschreibungen des EEWärmeG zu regenerativen Mindestanteilen bei Systemen zur Beheizung oder Kühlung von Gebäuden (Solar, Biomasse, Wärmepumpen, Wärmerückgewinnung aus RLT-Anlagen, KWK, Fernwärme, Ersatzmaßnahmen) im GEG unverändert fortgeführt. Die Anforderungen des GEGs gelten nicht für Produktionsprozesse in Gebäuden.

Der direkte Link zum neuen GEG im Bundesgesetzblatt vom 13. August 2020 ist hier.

Nachfolgend hat cci Wissensportal wichtige Neuheiten des GEG (mit dem Schwerpunkt LüKK-Anlagen) im Vergleich zu den bisherigen Regelungen zusammengefasst.

Artikelnummer: cci90734

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3 Kommentare zu “Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt ab November 2020

  1. § 3 Begriffsbestimmungen (25) „Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energien aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll“.

    Hat der Gesetzgeber auch erklärt was „sehr gute Effizienz“ und „sehr geringer Energiebedarf“ heißt? Mit der Erfüllung der GEG Vorgaben erfolgt das automatisch? Das Thema „near zero“ das auf europäischer Ebene beschlossen wurde, wird in Deutschland auch nur über den ENEV Standard 2014 Update 2016 umgesetzt. Das scheint denkbar weit weg von einer Null.

    § 7 Technische Regeln (4) Bei Verweisen im GEG auf technische Regeln sind diejenigen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Herausgabe des Gesetzes gegolten haben.

    Das birgt aus meiner Sicht ein werkvertragliches Problem. Innerhalb der Geltungsdauer dieses Gesetzes ändern sich Normen. Der Planer und der Ausführende müssen jedoch ein mangelfreies Werk (Planer: ausführungsreife Lösung, Baufirma: dem Vertrag entsprechende Ausführung) zur Abnahme vorstellen, was die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, d.h. zumindest der DIN Normen die als solches bekannt sind und zumindest für die Baufirma über die VOB/C zum Vertragsbestandteilwerden, beinhaltet. Damit ist hier der Gesetzesverstoß vorprogrammiert. Warum formuliert der Gesetzgeber das so?

    § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

    Die Anrechnung von thermischer Leistung oder Arbeit aus Wärmerückgewinnungen in Lüftungsanlagen und -geräten ist nur möglich, wenn die Dichtheit des Gebäudes nachgewiesen wird, die Luftvolumenströme nutzungsorientiert geändert werden können und die rückgewonnene thermische Arbeit vorrangig vor dem Gebäudeheizsystem genutzt wird.

    Ist dieser Vorrang vor dem Gebäudeheizsystem auf das RLT Gerät bezogen oder auf die Art der Beheizung des Gebäudes? RLT Geräte sind immer so konzipiert das die WRG die erste Wärmequelle ist und erst wenn hier der Sollwert nicht mehr erreicht wird, das Heizregister aktiviert wird. Was soll hier geregelt werden? Nutzungsorientiert heißt, der Volumenstrom wird nach Führungsgrößen geändert? Aber gerade das führt doch zur Verringerung des Volumenstromes was zwangsläufig zu weniger zurückzugewinnender Energie führt. Diese Regelung führt ja dazu das energetisch schlechtere RLT Anlagen die nur feste Volumenströme habe und dauerhaft in Betrieb sind, nicht mal das höhere WRG Potential rechnerisch nutzen können.

    §68: Hier gibt es bei der Wärmerückgewinnung eine Änderung: „Wird eine Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder ein Zentralgerät einer solchen Anlage erneuert, muss diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich vollständig getrennt“.

    Die WRG wird ab 4000 m³/h nach wie vor gefordert, aber angerechnet werden darf sie nur unter bestimmten Umständen –> §28. Was soll damit geregelt oder erreicht werden?

    MfG

    M. Blumenthal

  2. Das neue GEG trägt leider noch mehr zur Verunsicherung der Betreiber in Bezug auf die energetischen Inspektionen bei.

    Wie auch schon in der EnEV ist die Inspektionspflicht zweideutig formuliert. Liest man den §76 wie der Autor der obigen Zusammenfassung, so sind alle Anlagen an denen wichtige Bauteile erneuert wurden zu inspizieren. Was ja auch Sinn machen würde. Leider ist der der §12 EnEV, wie auch der §76 GEG, jedoch so zu verstehen, dass im Falle einer Erneuerung eines Bauteiles eine Inspektion erst 10 Jahre danach fällig wird.

    Zum zitierten §74 ist zu bemerken, dass das einfache Vorhandensein einer Gebäudeautomation und Gebäuderegelung per se noch nicht zu einem Ausschluss der Inspektionspflicht führt. Das GA-System MUSS die in §74 genannten (Energiemanagement-)Funktionalitäten besitzen (Benchmarking, automatisierte Effizienzmeldungen, interoperable Kommunikation zwischen ALLEN im Gebäude vorhandenen Systemen etc.) Um dem Betreiber diese (schwierige) Aufgabe der Identifizierung inspektionspflichtiger Anlagen zu erleichtern wird derzeit die GEFMA-Richtlinie 124-5 (Energetische Inspektion) überarbeitet.

    IB TGA-Effizienz

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