In der heutigen Frage eines Anlagenbauers geht es um die Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie und Produktsicherheitsgesetz für eine installierte Be- und Entlüftungsanlage.
Lesern helfen Lesern – in cci Branchenticker (Abb. © Beermedia/Fotolia.com) Ich habe zur Zeit ein Problem mit dem Gewerbeaufsichtsamt, das von mir eine Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie und Produktsicherheitsgesetz für eine installierte Be- und Entlüftungsanlage verlangt.
Nach Auffassung des Gewerbeaufsichtsamts habe ich immer dann eine Konformitätserklärung gemäß Produktsicherheitsgesetz zu bringen, wenn ich eine komplexe Anlage errichte, die aus Einzelkomponenten (RLT-Gerät, Regelanlage, Befeuchter, Wärmepumpenkomponenten, Volumenstromregler, Brandschutzsysteme) besteht, auch wenn diese jede für sich eine CE-Kennzeichnung haben)!
Tatsächlich ist die Ausgangslage aber nicht ganz klar. Ich bitte an dieser Stelle um den Versuch einer Klärung.
Wir leiten die Frage hiermit an unsere Leser weiter. Ihre Antworten bitte in cci Forum schreiben (sofern Sie Mitglied von cci Wissensportal sind) oder per E-Mail an redaktion@cci-dialog.de. Vielen Dank im Voraus.
Liebe Leser, bitte berichten Sie uns auch ihre POSITIVEN Erfahrungen, also die Fälle, in denen KEINE Konformitätserklärung von wem auch immer gefordert wurde. Am besten mit der entsprechenden Argumentation im jeweiligen Fall, warum es „ohne“ ging. Das ist sicher hilfreich für alle unsere Leser.
Artikelnummer: cci55346
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