Baucontrolling, aber nur mit Kompetenznachweis

„Wir beobachten, dass immer weniger Ingenieur- und Architektenbüros für die baubegleitende Überwachung eingesetzt werden“, so der BVS.

(Abb. © log88off/Fotolia.com) Qualitätssichernde Maßnahmen sind vor, während und nach der finalen Abnahme eines Bauobjekts Garant für die Mängelprävention, so der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS). „Oft werden Sachverständige für die Begleitung der finalen Bauabnahme benannt. Auftraggeber und Käufer sind auf der sicheren Seite, wenn sie auf die genaue Bezeichnung der Sachverständigen achten.“

Als Sachverständiger kann sich nämlich jeder bezeichnen, da der Begriff und die Tätigkeit durch kein Berufsgesetz geschützt sind. Sie werden als öffentliche Sachverständige, vereidigte Sachverständige, geeignete Sachverständige, bestellte Sachverständige oder gerichtliche Sachverständige bezeichnet. Aber um den Willen der vertragsschließenden Parteien korrekt Rechnung zu tragen, muss die Bezeichnung korrekt „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden“ lauten. „Diese verfügen über eine hohe Fachexpertise und sind durch ihre Bestellung zu Unparteilichkeit verpflichtet

„Diese Generalisten können bei Bedarf von Fachkollegen unterstützt werden. Das können Sonder-Sachverständige für Heizung, Lüftung, Sanitär, Klima, Elektro, Dachabdichtungen, Putzer, Fenster oder Metallarbeiten sein.“ Will der Endinvestor das Entstehungsrisiko eines Gebäudes mindern, sollten die stichprobenartigen Bauqualitätskontrollen als baubegleitende Qualitätsüberwachung (= BQÜ) durchgeführt werden. Diese Baucontrolling-Leistungen werden ebenfalls von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden angeboten.

Eine Übersicht geeigneter Sachverständiger ist bei den bestellenden Kammern (Industrie- und Handelskammer, Ingenieurkammer sowie Handwerkskammer) und unter der Sachverständigendatenbank des BVS zu finden.

Artikelnummer: cci73706

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