- Neuregelung der sommerlichen Raumtemperaturen
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Neuregelung der sommerlichen Raumtemperaturen
Die Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Hinblick auf Raumtemperaturen an Arbeitsplätzen. Sie legt Anforderungen an sommerliche Temperaturen in Arbeitsstätten fest und beschreibt bauliche Bedingungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der geforderten Maximaltemperaturen bzw. bei deren Überschreitungen umgesetzt werden müssen. Die Pflicht zur Umsetzung der Arbeitsstättenregel obliegt in erster Linie dem Bauplaner.
Abb. 1: Zulässige Raumtemperaturen in Arbeitsstätten gemäß der Arbeitsstättenregel ASR A 3.5. Bis zu einer Außentemperatur von 26 °C darf die Raumtemperatur nicht über 26 °C liegen, ansonsten sind geeignete Maßnahmen zur Absenkung der Raumtemperatur zu ergreifen.
Die Festlegung der zulässigen Raumlufttemperatur nach ASR ist in Abb. 1 dargestellt. Es werden für Außenluftzustände unter bzw. über +26 °C unterschiedliche Anforderungen zugelassen.
Außenlufttemperatur <= 26 °C
Die Lufttemperatur am Arbeitsplatz soll 26 °C nicht überschreiten. Hierfür enthält die ASR bauliche Anforderungen, die dazu führen sollen, diesen Wert einzuhalten. Die Fenster sollen so gestaltet werden, dass eine übermäßige Erwärmung der Arbeitsräume verhindert wird (Aufgabe des Bauplaners). Steigt trotz Beachtung dieses Hinweises bei Außenlufttemperaturen unter 26 °C die Lufttemperatur im Arbeitsraum auf über 26 °C, sind die Fenster mit geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen auszustatten, um eine Erwärmung des Raums auf mehr als 26 °C zu verhindern.
Aus dieser Forderung folgt nach Meinung von Fachleuten eine Pflicht zur Nachrüstung von Sonnenschutzvorrichtungen bei Bestandsgebäuden. Hier muss vorher aber geklärt werden, ob das geplante Verschattungssystem die Anforderungen erfüllen kann.
Außenlufttemperatur > 26 °C
Bei Außentemperaturen über 26 °C, in sogenannten Hitzeperioden, sind Raumlufttemperaturen bis 30 °C zulässig, sofern das Gebäude bereits mit geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen ausgestattet ist. Steigen die Raumlufttemperaturen dennoch auf Werte über 30 °C (schraffierter Bereich in Abb. 1), sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die gesundheitliche Belastung der Beschäftigten zu reduzieren. Hierzu werden in der ASR A3.5 technische und organisatorische Maßnahmen genannt, wie
- Verbesserte Steuerung des Sonnenschutzes mit dem Ziel, den Sonnenschutz bei Einstrahlung auch außerhalb der Arbeitszeit geschlossen zu halten
- verbesserte Steuerung von Lüftungseinrichtungen zur Nachtauskühlung
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Verlagerung der Arbeitszeiten (Gleitzeitregelung)
- Lockerung der Bekleidungsregeln und Bereitstellung von Getränken.
Werden im Raum Lufttemperaturen von 35 °C überschritten (brauner Bereich in Abb. 1), ist der Raum für die Dauer der Überschreitung ohne weitere, zusätzliche
- technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), wobei dadurch die absolute Luftfeuchte nicht erhöht werden darf
- organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen)
nicht als Arbeitsraum geeignet. Diese hohen zulässigen Lufttemperaturen sind wohl als Zugeständnis an die Arbeitsplätze in der Industrie zu verstehen und sind kaum bei Büroarbeitsplätzen anzuwenden.
Der Beitrag wurde auf Aktualität überprüft. Stand Juli 2015.
Artikelnummer: cci2122
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In diesem Zusammenhang ein Hinweis: Die Raumtemperatur ist nicht die Raumlufttemperatur. Die Raumlufttemperatur lässt sich einfach mit einem Thermometer messen. In die Raumtemperatur geht auch noch der Strahlungseinfluss mit ein, der nicht zu unterschätzen ist und sich nicht so einfach messen lässt.