AwSV zu wassergefährdenden Stoffen bald offiziell

Dienstag ist Normentag. Eine fast nie enden wollende Diskussion um die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) hat ihren Abschluss gefunden.

Ermittlung der Gefährdungsstufen nach AwSV § 39 „Gefährdungsstufen von Anlagen“, Absatz (1) (Abb. AwSV-Entwurf) In der 956. Sitzung hat der Bundesrat mehrheitlich beschlossen, den Verordnungsentwurf der Bundesländer Bayern und Rheinland Pfalz der Bundesregierung zuzuleiten, zum unmittelbaren Erlass dieser Verordnung durch die Bundesregierung. Die Verordnung soll bereits am 1. August in Kraft treten.

Der neue Entwurf der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ unterscheidet sich nur wenig vom früheren. Die Vorschriften betreffend Gärrestelager von Biogasanlagen (§ 23 und § 68 Abs. 11 AwSV-Entwurf 2014) und JGS-Lager (Jauche, Gülle und Silagesickersäfte) (Anlage 7 Nr. 5 AwSV-Entwurf 2014) wurden gestrichen; sie werden in § 12 der neuen Düngeverordnung aufgenommen. Alle übrigen Vorschriften sind – bis auf geringfügige redaktionelle Anpassungen – unverändert.

Auf der Mitgliederversammlung der Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik (ÜWG) am 16. Mai 2017 in Bonn, wird auf Basis der Bundesdrucksache 144/3/16 (Verordnungsentwurf) eine neue Satzung der ÜWG verabschiedet, die den sich ändernden Anforderungen und den erweiterten Angeboten Rechnung tragen soll.

Mitglieder von cci Wissensportal finden unter der Artikelnummer cci56903 Erläuterungen zum § 35 zu Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen, ebenso den Direktlink auf die Verordnung bzw. die Beschlussfassung des Verordnungsentwurfs.

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Artikelnummer: cci53476

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