Fluggesellschaften in der Pflicht: EuGH stärkt Passagierrechte

Urteil: Fluggesellschaften müssen ihre Passagiere rechtzeitig über Flugänderungen informieren. Für Vielreisende aus der LüKK eine gute Nachricht.

Auch wenn ein Passagier seinen Flug über einen Drittanbieter, z. B. ein Reiseportal, gebucht hat, hat die Fluggesellschaft die grundsätzliche Informationspflicht, den Passagier über etwaige Flugänderungen zu informieren. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11. Mai (EuGH-Aktenzeichen C-302/16).

Wird ein Passagier weniger als 14 Tage vor Reiseantritt über den Ausfall seines Flugs informiert, schreibt das EU-Recht eine Entschädigung bis 600 € vor. Nach EU-Recht stehen Fluggästen, die von Verspätungen, Überbuchungen oder Ausfällen betroffen sind, Entschädigungen zu. Aber nur knapp 2 % aller Betroffenen machen von diesem Recht Gebrauch.

Im aktuellen Fall hatte ein Niederländer geklagt, der einen Flug über einen Reiseanbieter gebucht hatte und erst zehn Tage vor Reiseantritt von diesem über den Ausfall seines Flugs informiert wurde. Zwar hatte die Fluggesellschaft das Buchungsportal fristgemäß über den Flugausfall informiert, die Information wurde jedoch verspätet an den Passagier weitergegeben.
 

Artikelnummer: cci53580

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