Die Europäische Kommission hat beschlossen, im Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI Klage vor dem EUGH einzureichen.
Mit dem Klagebeschluss der EU-Kommission ist noch keine Einreichung der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof verbunden. Dieser erfolgt erfahrungsgemäß Wochen oder Monate später, sodass Anfang 2017 mit der Klageeinreichung gerechnet werden kann. Im Anschluss hat die Bundesregierung zwei Monate Zeit zur Klageerwiderung. Das Klageverfahren dauert je nach Komplexität im Durchschnitt 18 Monate, sodass spätestens 2018 mit einer Entscheidung des EuGH gerechnet werden kann.
Die Bundesregierung will an ihrer Auffassung festhalten, dass die HOAI weder diskriminierend noch unverhältnismäßig, aber aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sei. Die Vereinbarkeit der HOAI mit EU-Recht wurde durch mehrere Rechtsgutachten, darunter auch Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags, wiederholt bestätigt. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind mit Artikel 15 der Dientsleistungsrichtlinie und mit Artikel 49 des EU-Vertrags vereinbar. Dem Vertragsverletzungsverfahren dürfte daher kein Erfolg beschieden sein, do die Hoffnung.
Es sei offensichtlich, so der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO), Berlin, dass die EU-Kommission das alleinige Ziel verfolgt, den europäischen Binnenmarkt durch einen schrankenlosen Preiswettbewerb herzustellen. Deregulierung durch die Europäische Union muss aber mit Augenmaß und nicht allein aus ökonomischen Gesichtspunkten erfolgen. Bewährte Qualitätsstandards und gewachsene Strukturen gilt es zu erhalten. Dazu gehören die in Deutschland bewährte Berufszugangs- und Ausübungsregeln sowie die Honorarordnung.
Die EU-Kommission sieht die in der HOAI geregelte Vereinbarung von Mindest- und Höchsthonoraren als unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen. Die HOAI gilt aber seit 2009 nur für „Inländer“, also Büros mit Sitz in Deutschland, die ihre Leistungen in Deutschland erbringen. Ausländische Büros sind nicht daran gehindert, ihre Leistungen ggf. zu niedrigeren Preisen anzubieten. Die HOAI stellt auch kein Niederlassungshindernis für ausländische Büros dar, wie das von der EU-Kommission behauptet wird. Die Größenordnung grenzüberschreitender Niederlassungen von Architektur- und Ingenieurbüros in den europäischen Staaten ist durchweg gering und auch nicht plötzlich gestiegen, als zum Beispiel in Österreich verbindliche Honorarregelungen abgeschafft wurden. Die Gründe für europaweit grundsätzlich geringere Niederlassungszahlen liegen vielmehr in Sprachbarrieren, unterschiedlichen Rechts- und Haftungssystemen in den Mitgliedsstaaten und den fehlenden Erfahrungen auf dem jeweiligen lokalen Markt.
Artikelnummer: cci44158
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