KWK-Ausschreibungssystem beginnt am 1. Dezember

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Dieses Jahr beträgt das Ausschreibungsvolumen für Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen 100 MW.

Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) mit einer Leistung zwischen 1 und 50 MW müssen künftig an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn für diese Anlagen eine Förderung gezahlt werden soll. Einzelheiten regelt die von der Bundesregierung vorgelegte „Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“. Damit wird die Höhe der finanziellen Förderung von KWK-Anlagen nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern in Ausschreibungen ermittelt.

Während die gesetzliche Festlegung der Förderhöhe Ineffizienzen mit sich bringen könne, sei das Ausschreibungsmodell investitionssicher, so die Bundesregierung. Für besonders innovative KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW soll eine eigene Förderkategorie ebenfalls auf Basis von Ausschreibungen gebildet werden. Als besonders innovativ gelten KWK-Systeme, die zusätzlich zur Strom- und Wärmeerzeugung auch rtegenerative Wärme bereitstellen.

Die Ausschreibungen für KWK-Anlagen beginnen in diesem Jahr mit einem Volumen von 100 MW. Ab 2018 steigt das Volumen auf 200 MW pro Jahr, wovon erstmals 50 MW für innovative KWK-Anlagen zur Verfügung stehen. Der Anteil der innovativen Anlagen wird in den Folgejahren schrittweise erhöht. 2021 sollen Ausschreibungen für 135 MW auf KWK-Anlagen und 65 MW auf innovative KWK-Anlagen entfallen. Um die Abgabe zu hoher Gebote angesichts des zu erwartenden niedrigen Wettbewerbs zu verhindern, werden Höchstwerte für die Ausschreibung eingeführt. So wird der Höchstwert für KWK-Anlagen auf 7 Ct/kWh und für innovative KWK-Anlagen auf 12 Ct/kWh festgelegt. Höhere Gebote werden von der Ausschreibung ausgeschlossen.

Außerdem werden mit der Verordnung in begrenztem Umfang gemeinsame Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und von Solaranlagen mit einem Volumen von 400 MW pro Jahr ermöglicht.

In Gebieten, in denen zusätzliche Regenerative-Energien-Anlagen einen Netzausbaubedarf mit sich bringen würden, werden die Gebote mit einem Aufschlag belegt. Weitere Regelungen sollen verhindern, dass Windenergieanlagen überhöhte Renditen erwirtschaften, wenn die Ausschreibungen ohne „Referenzertragsmodell“ stattfinden.

Für Anlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, müssen die Bieter finanzielle Sicherheiten hinterlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anlagen auch tatsächlich errichtet werden. Werden die Anlagen nicht innerhalb von 48 Monaten nach Zuschlagserteilung errichtet, wird eine Strafzahlung fällig.

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Artikelnummer: cci54484

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