Sehr wichtig: Neue Fristen für BAFA-Heiztechnik-Förderprogramme

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist darauf hin, dass es im Förderprogramm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ im Hinblick auf das Einhalten von Terminen wichtige Neuheiten gibt.

Die neuen BAFA-Regelungen betreffen alle ökologischen Heizsysteme,auch Wärmepumpen. (Abb. Stiebel Eltron) Wichtigster Punkt: Eine Förderung für Heizungen mit regenerativen Energien (Biomasse, Solarthermie oder Wärmepumpe) ist künftig immer vor Umsetzung der Maßnahme beim BAFA zu beantragen. Das BAFA definiert „die Umsetzung der Maßnahme“ als Vertragsschluss mit dem Installateur, dessen Beauftragung oder den Abschluss eines Contractingvertrags mit einem Contractingunternehmen. Solche vertraglichen Vereinbarungen dürfen künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Förderantrag beim BAFA eingegangen ist. Andernfalls muss eine Ablehnung erfolgen. Planungsleistungen dürfen jedoch vor Antragstellung erbracht werden

Die Neuregelung ist besonders für private Antragsteller und für die Basisförderung von Bedeutung und betrifft damit mehr als die Hälfte der jährlich eingehenden Anträge. Durch diese Neuregelung entfällt die bisherige Möglichkeit, einen Förderantrag auch erst nach Durchführung der Maßnahme zu stellen. Laut BAFA gibt es aber eine Übergangsfrist für Antragsteller, die ihre Öko-Heizung bis zum 31. Dezember in Betrieb nehmen.

Unabhängig von diesen Änderungen bei den Fristen bleiben alle bisherigen technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen unverändert bestehen, siehe hier.

Artikelnummer: cci55057

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