Der Bundesrat hat am 6. November der Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung zugestimmt.

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Der Bundesrat hat am 6. November der Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung zugestimmt.

(Abb. © psdesign1/Fotolia.com) Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit wurde durch den Bundesrat lediglich an wenigen Stellen präzisiert. Die aktuelle dritte Änderung der Trinkwasserverordnung dient dazu, eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) begrüßt die Weiterentwicklung der Trinkwasserverordnung, hat jedoch kritische Anmerkungen. Bei der nächsten Änderung der Verordnung sollten aus Sicht des BTGA folgende Aspekte erläutert und konkretisiert werden:
1. Der Gesetzgeber muss klarstellen, was die Formulierung „systemische Untersuchungen“ bedeutet und welche Anforderungen an „repräsentative Probennahmestellen“ zu stellen sind.
2. Eine Gefährdungsanalyse sollte nicht nur dann durchgeführt werden müssen, wenn der Grenzwert für Legionellen überschritten wird. Werden die Grenzwerte für andere Krankheitserreger überschritten, muss die Durchführung einer Gefährdungsanalyse ebenfalls verpflichtend vorgeschrieben sein.
3. Besteht ein Verdacht, dass Wasserleitungen aus Blei sind, muss die Bleikonzentration durch eine Wasserprobe überprüft werden. Gegebenenfalls sind dann weitere Maßnahmen zu ergreifen. Nach dem aktuellen Verordnungstext müssen der Unternehmer und der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage erst dann tätig werden, wenn sie Kenntnis von vorhandenen Leitungen aus Blei haben.

Wir haben uns für Sie durchgeklickt. Den Entwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung sowie den Beschluss des Bundesrats finden Mitglieder auf Seite 2.

Artikelnummer: cci35390

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