Verfassungsbeschwerde eingereicht

Biogas-Anlagenbetreiber verzeichnen durch die EEG-Novellierung nach eigenen Aussagen Verluste in Millionenhöhe.

(Abb. © Rafa Irusta/Fotolia.com) Der Bestandsschutz von Biogasanlagen wird durch das am 1. August 2014 in Kraft getretene EEG 2014 erheblich verletzt, so die Ansicht von Biogas-Anlagenbetreibern. Am 19. Mai wurde deshalb vom Verein Nachhaltige Energien eine verfassungsrechtliche Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht: Die mit der EEG-Novellierung eingeführte Höchstbemessungsleistung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das von Art 14 Grundgesetz geschützte Eigentum dar.

Der Verein wurde anlässlich der Novellierung des EEG 2014 von acht Biogasanlagenbetreibern gegründet und hat es sich zum Ziel gesetzt, die Eingriffe des Gesetzgebers nicht tatenlos hinzunehmen, sondern wird sich im Rahmen von Gerichtsverfahren gegen Gesetze und Verordnungen für die Gewährung der Existenz seiner Mitglieder einzusetzen.

In der Verfassungsbeschwerde soll der Nachweis geführt werden, dass sich die Beschränkung überhaupt nicht auf die EEG-Umlage auswirkt. Letztlich greife der Gesetzgeber massiv in den Bestandsschutz einzelner Anlagen ein, ohne dass im Ergebnis die Verbraucher auch nur einen Cent weniger EEG-Umlage zahlen dürften. Für die betroffenen Anlagenbetreiber wirke sich die Regelung dagegen dramatisch aus, weil über 50 % des Gewinns wegbrechen können. Das sei mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

Die Begrenzung der Höchstbemessungsleistung auf 95 % der bisherigen Anlagenleistung führt allein für die Mitglieder des Verein Nachhaltige Energien nach deren Angaben hochgerechnet pro Jahr zu rund 5,5 Mio. € Verlusten (27.000 € pro Mitglied). Der Gesetzgeber habe mit der Höchstbemessungsleistung faktisch eine bereits zur Verfügung stehende elektrische Leistung von rund 170 MW aus dem Markt genommen. Diese Leistung entspreche einem mittleren Braunkohlekraftwerk. Befürchtung (und versteckte Drohung) der Branche: „Wird an der Höchstbemessungsleistung festgehalten, werden kleinere und mittlere Anlagenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Wenn die vorliegende Kapazitätsbeschränkung nicht zurückgenommen wird, muss der Verbraucher am Ende die höheren Kosten tragen.“

Artikelnummer: cci34882

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