Bundesumweltministerium reagiert auf F-Gase-Verordnung

Aufgrund der seit Januar 2015 geltenden neuen F-Gase-Verordnung EG 517/2014 hat das Bundesumweltministerium Ende Juli einen Entwurf zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 24. April 2013 erstellt und eine Aktualisierung der Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung angekündigt.

Kältemittelbehälter auf der Chillventa 2014 (Abb. cci Dialog GmbH) Das Bundesumweltministerium hat einen „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung“ an die Länder, an kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände verschickt. Die ChemSanktionsV enthält Straf- und Bußgeldtatbestände zur Ahndung von Verstößen gegen in Deutschland geltende chemikalienrechtliche EG- und EU-Verordnungen. Sobald sich an diesen Verordnungen etwas ändert, müssen die neuen Tatbestände auch in der ChemSanktionsV berücksichtigt werden. Die Adressaten des Entwurfs können bis zum 18. September schriftlich zu dem Verordnungsentwurf Stellung nehmen.

Ergänzend erläutert das Bundesumweltministerium wie folgt:
Die F-Gase-Verordnung dient der Minderung der Emissionen von klimaschädlichen fluorierten Treibhausgasen (Kältemitteln). Die der Konkretisierung der Bestimmungen der Verordnung (EG) 842/2006 zu Dichtheitsprüfungen, Sachkundeanforderungen, Kennzeichnung und Unternehmenszertifizierungen dienenden Kommissionsverordnungen bleiben aufgrund von Artikel 26 Unterabsatz 2 der neuen F-Gase-Verordnung bis zu deren Ablösung durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte weiterhin in Kraft und damit gültig.

Im Artikel 26 „Aufhebung“, Unterabsatz 2 der F-Gase-Verordnung steht Folgendes:
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 und unbeschadet der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nach Maßgabe der darin vorgesehenen Zeitfolge aufgehoben.
Allerdings bleiben die Verordnungen (EG) Nr. 1493/2007, (EG) Nr. 1494/2007, (EG) Nr. 1497/2007, (EG) Nr. 1516/2007, (EG) Nr. 303/2008, (EG) Nr. 304/2008, (EG) Nr. 305/2008, (EG) Nr. 306/2008, (EG) Nr. 307/2008 und (EG) Nr. 308/2008 weiterhin in Kraft und gültig, sofern und solange sie nicht durch von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aufgehoben werden.

Der für die LüKK wohl wichtigsten Aussagen stehen auf Seite 18 des Verordnungsentwurfs:
Die Sanktionsbewehrung von Vorschriften der F-Gas-Verordnung, die eine Zertifizierung von Unternehmen oder Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen, fordern, kann nicht in der Chemikalien-Sanktionsverordnung erfolgen. Die Verordnung enthält nämlich hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Zertifikate sowie des Verfahrens für deren Erwerb selbst keine konkreten inhaltlichen Vorgaben, sondern an die Mitgliedstaaten adressierte Regelungsaufträge. Es ist beabsichtigt, die konkreten Regelungsaufträge im Rahmen der nationalen ChemKlimaSchutzV umzusetzen und dort auch die entsprechende Sanktionsbewehrung vorzunehmen.

Es wird also demnächst eine Neufassung der ChemKlimaSchutzV geben. Und diese ist (vereinfacht ausgedrückt) die nationale Umsetzung der europäischen F-Gase-Verordnung.

Zu den Informationen auf der Website des Bundesumweltministeriums gelangen Sie hier.

Artikelnummer: cci35188

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