Leser helfen Lesern: Dachklimageräte – die Antworten

(Abb. © cci Dialog GmbH)
Für ein aktuelles Bauprojekt fordert der baubegleitende Sachverständige, dass die auf dem Dach aufgestellten RLT-Geräte überdacht werden müssen. (Abb. © cci Dialog GmbH)

Am 17. März veröffentlichte cci Branchenticker die Anfrage eines Lesers. Demnach fordert ein Sachverständiger bei einem kommunalen Hochbauprojekt für die auf dem Dach aufgestellten RLT-Geräte: Der Bereich mindestens 1,5 m vor den Lüftungsgerätetüren und über den Lüftungsgeräten muss überdacht sein. Dieser Forderung erteilten mehrere Leser in ihren Statements klare Absagen, aber es gibt auch andere Meinungen dazu.


Bei seiner Forderung zur Überdachung der RLT-Geräte zitiert der Sachverständige die EU-Bauprodukteverordnung Nr. 305/2011 (Anhang 1) wie folgt: „Grundanforderungen an Bauwerke: Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für deren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.“ Dazu fragte der Leser, ob eine Überdachung auf Grundlage allgemein anerkannter Regeln der Technik verpflichtend gefordert werden kann und in welchem Regelwerk dies beschrieben ist.
Zu diesen Fragen haben Olaf Mayer, Peter Salzwedel, Hans Christian Sieber, Martin Törpe und Peter Vogelsang teils sehr ausführliche und auch das ordnungsrechtliche und normative Umfeld erläuternde Statements abgegeben, die teils zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Überwiegend lautet aber das Ergebnis, dass eine wie vom Sachverständigen geforderte Überdachung von Dachklimageräten mit Verweis auf die Bauprodukteverordnung nicht begründet werden kann.
cci Branchenticker bedankt sich bei den Lesern für ihre Kommentare. Die ausführlichen Kommentare und Statements lesen Sie in cci Branchenticker vom 17. März unter der Artikelnummer cci198931.

cci199484

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