EU-Richtlinie verschärft Regeln für Umweltaussagen

Mit Hilfe der EmpCo-Richtlinie sollen Verbraucher vor vagen Umweltversprechen geschützt und Umweltaussagen überprüfbar werden. (Abb. © jirsak/stock.adobe.com)

Die EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union soll Greenwashing verhindern und strengere Vorgaben für Aussagen und Werbung mit Umweltbezug schaffen. Ab dem 27. September gelten für Unternehmen verschärfte Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Auch die LüKK ist davon betroffen, etwa bei Aussagen zu „natürlichen Kältemitteln“ und zur „Energieeffizienz“ von Anlagen.

Mit der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“, EU 2024/825) führt die EU neue Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen im B2C-Bereich ein. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat wollen auf diese Weise Greenwashing unterbinden und die Produktkennzeichnung klarer und vertrauenswürdiger machen. Bis zum Stichtag am vergangenen Freitag (27. März) hatten die EU-Mitgliedstaaten Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland werden die Vorgaben im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das „Dritte Gesetz zur Änderung des UWG“, das die Vorgaben der EmpCo umsetzt, wurde am 19. Februar im Bundesgesetzblatt verkündet. Ab dem 27. September sind die Regelungen dann EU-weit verbindlich anzuwenden. Eine weitere Richtlinie zum Thema Greenwashing, die so genannte „Green Claims-Richtlinie“ („Green Claims Directive“, GCD), die voraussichtlich 2027 in Kraft treten soll, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und soll die EmpCo-Richtlinie weiter ergänzen.

Die EmpCo-Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucher besser vor vagen Umweltversprechen und irreführenden Angaben zu schützen und sicherzustellen, dass Umweltaussagen wissenschaftlich fundiert, überprüfbar, unabhängig verifiziert und somit transparent sind. Künftig sind somit allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“, „CO2-sparend“ oder „energieeffizient“ und nur noch zulässig, wenn sie durch konkrete und überprüfbare Informationen belegt werden können – was nicht einfach ist, da auch Vergleichswerte beispielsweise für „energieeffizient“ fehlen. Diese Vorgaben gelten für alle Kommunikationskanäle, über die Endkunden erreicht werden – etwa Webseiten, Prospekte und Broschüren, Inserate, Produktbeschreibungen oder Verpackungen. Einen Bestandsschutz für bestehende Inhalte gibt es nicht. Auch die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln soll verbessert werden. Ab dem Stichtag sind Kennzeichnungen mit einem Nachhaltigkeitssiegel nur noch zulässig, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt werden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das durch Dritte überwacht wird. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 €; bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,25 Mio. € sind auch Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich.

Auch die LüKK ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen. Somit stehen auch Aussagen zu Kältemitteln im Blickpunkt. Der Begriff „natürliche Kältemittel“ beispielsweise kann gemäß der Richtlinie als irreführend gelten, wenn nicht ergänzend klargestellt wird, dass Stoffe wie Propan, Ammoniak und CO2 zwar in der Natur vorkommen, jedoch industriell hergestellt beziehungsweise aufbereitet werden.

Auf Nachfrage von cci Branchenticker äußert sich Christoph Brauneis, Beauftragter für Politik und Medien beim Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF), Bonn, zu diesem Sachverhalt wie folgt: „Die Verwendung von Begriffen und Aussagen, die von Endkunden – die EmpCo-Richtlinie gilt nicht für die B2B-Kommuniaktion – als Umweltaussage gewertet werden könnten, muss künftig sehr kritisch und aufmerksam beachtet werden, um Abmahnungen zu vermeiden.“ Brauneis spricht in diesem Zusammenhang von einem „Fass ohne Boden auch für unsere Branche“ und greift als Beispiel den Begriff „natürliche Kältemittel“ heraus. „Er wird in unserer Branche ubiquitär verwendet, taucht auch so wortwörtlich in der F-Gase-Verordnung auf und scheint daher unkritisch zu sein.“ Eine Rechtsmeinung, die der VDKF eingeholt hat, besagt jedoch, dass der Begriff „natürlich“ eine Umweltaussage impliziere, die ohne entsprechende Erläuterung, was mit „natürlich“ gemeint ist, abmahnfähig sei. Der VDKF befindet sich hier noch in der weiteren rechtlichen Prüfung und ist mit dem Bundesumweltministerium in Kontakt, um die Sachlage zu klären. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt der VDKF aber, den Begriff zu vermeiden und stattdessen lieber von „alternativen“ beziehungsweise von „nicht-fluorierten“ Kältemitteln zu sprechen.“

Eine weitere Möglichkeit, Greenwashing-Risiken zu reduzieren, könnte auch eine Checkliste der ClimatePartner GmbH, München, einem Lösungsanbieter im Bereich Klimaschutz für Unternehmen, sein. Sie soll laut ClimatePartner dabei helfen, allgemeine und spezifische Umweltaussagen zu bewerten und gemäß den EmpCo-Anforderungen zu prüfen. Die Checkliste kann hier heruntergeladen werden.

Die EmpCo-Richtlinie selbst finden Sie unter „Anhänge“.

cci321246

Anhänge

Schreibe einen Kommentar

E-Paper
E-Books