GMG-Entwurf erneut verschoben – 65-%-Regel im GEG wird angepasst

Die Bundesregierung hat es in der Hand, die Umsetzung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zu beschleunigen. (Abb. © Robert Kneschke/stock.adobe.com)

Der Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) lässt weiter auf sich warten. Als neuer Termin gilt Medienberichten zufolge der 13. Mai. Parallel dazu hat das Bundeskabinett Ende April Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) an der sogenannten 65-%-Regel beschlossen, die Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern betrifft. Der Start der Regelung wird um vier Monate verschoben.

Nachdem der Gesetzentwurf zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) nicht wie ursprünglich vorgesehen vor Ostern vorgelegt werden konnte, hatte die Bundesregierung zunächst eine Verschiebung auf Mitte April angekündigt (siehe cci321478). Auch dieser Termin wurde nicht eingehalten. Medienberichten zufolge gilt inzwischen der 13. Mai als realistischer Zeitpunkt für die Vorlage des Entwurfs. Die Regierungskoalition hatte bereits am 24. Februar Eckpunkte für das GMG sowie einen Zeitplan vorgestellt (siehe cci318058).

Nach der erneuten Verschiebung fordern führende Verbände aus Energiewirtschaft, Industrie, Handel und Handwerk – darunter die TGA-Repräsentanz Berlin – verlässliche Leitplanken für eine planbare Wärmewende im Gebäude. Das Positionspapier der Verbände finden Sie unter „Anhänge“.

Unabhängig davon hat das Bundeskabinett am 29. April eine Änderung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Diese wurde über einen Änderungsantrag in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren zum „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen“ eingebracht. Im Fokus steht dabei die 65-%-Regel nach § 71 GEG, die Anforderungen an neu eingebaute Heizungsanlagen festlegt. Die Vorgabe, dass neue Heizungen einen Anteil von mindestens 65 % regenerativer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten haben müssen, soll generell gemäß GMG-Eckpunktepapier entfallen.

Durch die Änderung im GEG wird nun die ursprünglich für den 1. Juli festgelegte Verpflichtung in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, um vier Monate auf den 1. November verschoben. Hintergrund ist, dass das GMG voraussichtlich nicht rechtzeitig in Kraft treten wird. Nach Einschätzung des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) dürfte dies frühestens Ende Juli oder Anfang August der Fall sein.

ZVSHK-Präsident Michael Hilpert kritisiert diese „Politik auf Zuruf“ scharf: „Das ist doch kein Plan mehr, das ist Stückwerk. Fristen rauf, Fristen runter – und keiner weiß, was morgen gilt. Wer soll da noch Vertrauen haben?“ Auch der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) bewertet die Fristverschiebung lediglich als Übergangslösung. Markus Staudt, Geschäftsführer des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH), Köln, erklärt: „Die Verschiebung verhindert regulatorisches Chaos und schafft kurzfristig Rechtssicherheit. Es wäre nicht vermittelbar gewesen, wenn Regelungen in Kraft treten, die kurz darauf wieder durch neue Vorgaben ersetzt werden.“ Zugleich fordert der BDH verlässliche und langfristig planbare Rahmenbedingungen für die Branche.

Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP), Berlin, hatte bereits frühzeitig davor gewarnt, den § 71 komplett zu streichen, da dies laut einem Rechtsgutachten gegen Europarecht und deutsches Verfassungsrecht verstoße (siehe cci305905).

cci324093

Ein Kommentar zu “GMG-Entwurf erneut verschoben – 65-%-Regel im GEG wird angepasst

  1. Guten Tag,

    was mir bei der Diskussion immer wieder durch den Kopf geht, ist die Frage, ob es überhaupt möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, über etwas anderes als das was im §71 GEG beschrieben ist, die Anforderungen gem. §15 GEG zu erfüllen.
    Zitat: “ § 15 Gesamtenergiebedarf
    (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.“

    Das vlt. auch als KfW55 Haus bekannte Effizienzziel ist seit dem GEG 2023 so festgeschrieben. In der GEG Version 2020 lag der Faktor noch bei 0,75, entsprach also der einfach ins GEG kopierten ENEV.

    In dieser Betrachtung erscheint der §71 GEG lediglich eine Erläuterung der Möglichkeiten zu sein, die man hat, wenn man auf das Ergebnis vorgenannter Berechnung schaut.

    Wenn es also schon aus dem Rechenergebnis nach DIN V 18599 kaum darstellbar war (ENEV) und ist (GEG), sich für einen Gaskessel nicht ohne RLT-Anlage und Solarthermie entscheiden zu müssen, erscheint die ganze Diskussion und Politik-Polemik der letzten Jahre letztendlich nur ein Beweis dafür zu sein, das man das Gesamtkonstrukt und dessen Wirkung nicht verstanden hat? Handelt es sich nicht vielmehr um gezielte fossile Lobbyarbeit, getarnt als politische Hetze, als um eine sinnvolle Grundsatzdiskussion zum weiteren energiepolitischen Vorgehen in Deutschland?

    VG Marcel Blumenthal!

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