
Kleinere Lüftungsgeräte mit einem Luftvolumenstrom bis 1.000 m³/h brauchen bereits seit einem Jahr keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mit allgemeiner Bauartgenehmigung mehr beziehungsweise diese Zulassungen werden nicht mehr erteilt. Darauf verweist das DIBt erneut.
In seinem aktuellen Newsletter hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, noch einmal seine Veröffentlichung vom 28. April zum Zulassungsverfahren für Lüftungsgeräte aufgegriffen. Das DIBt verweist darauf, dass in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2025/1 der Eintrag zu Lüftungsgeräten mit einem Volumenstrom ≤ 1.000 m³/h (bisher lfd. Nr. B 3.2.1.10) gestrichen wurde. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen mit allgemeiner Bauartgenehmigung (abZ/aBG) werden für diese Bauprodukte nicht mehr erteilt.
Hintergrund ist nach Angaben des DIBt, dass aus bauordnungsrechtlicher Sicht hinreichende gerätetechnische Anforderungen und Bewertungsverfahren für diese Geräte vorliegen. Das Institut verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die DIN EN 13142 Teil 12 („Lüftung von Gebäuden – Bauteile/Produkte für die Lüftung von Wohnungen – Geforderte und frei wählbare Leistungskenngrößen“, 2022) inklusive Nationalem Anhang, die DIN EN 13053 Teil 5 („Lüftung von Gebäuden – Zentrale raumlufttechnische Geräte – Leistungskenndaten für Geräte, Komponenten und Baueinheiten“, 2020) sowie zahlreiche ergänzende Normen und Richtlinien.
Einzige Ausnahme bilden Einzelentlüftungsgeräte mit integrierter brandschutztechnischer Ausstattung (Absperrvorrichtung) zur Verwendung in Entlüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3 („Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster – Teil 3: Lüftung mit Ventilatoren“, 2022, siehe auch cci324620). Hinsichtlich des wesentlichen Merkmals „Feuerwiderstand“ ist weiterhin ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Daher wurde in der MVV TB 2025/1 hierzu ein Eintrag ergänzt: Einzelentlüftungsgeräte mit integrierter brandschutztechnischer Ausstattung (Absperrvorrichtung) für Entlüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3.
cci Branchenticker hatte schon vor einem Jahr über die Neuerungen berichtet (siehe cci300875).
Entsprechende Anträge auf Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen mit allgemeiner Bauartgenehmigung für diese Einzelentlüftungsgeräte werden – so das DIBt – künftig vom Referat III 2 Brandschutz von Lüftungs- und Leitungsanlagen, Kabel- und Rohrabschottungen bearbeitet. Mehr Informationen dazu sowie zu den technischen Regeln und dem bauaufsichtlichen Rahmen finden Interessierte im DIBt-Informationsportal Bauprodukte und Bauarten im Bereich Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen für Entlüftungsanlagen nach DIN 18017-3 für Luftleitungen.
cci326457
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