Die Bundesregierung hat den Entwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beschlossen. Vorgesehen sind ab August 2027 höhere Förderbeträge, ein größerer Darlehenserlass nach bestandener Prüfung sowie eine bessere Förderung von Materialkosten und Alleinerziehenden. Über den Gesetzentwurf für das „Meister-BAföG“ muss nun noch der Bundestag entscheiden.
Mit dem am 15. Juli vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) soll das sogenannte „Aufstiegs-BAföG“ – auch bekannt als „Meister-BAföG“ – zum 1. August 2027 verbessert werden. Ziel der Reform ist es, die höherqualifizierende Berufsbildung zu stärken und den Zugang zu beruflichen Aufstiegsfortbildungen finanziell zu erleichtern.
Geplant ist unter anderem, den maximalen Förderbetrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von bislang 15.000 auf 18.000 € anzuheben. Für die fachpraktische Prüfungsleistung – etwa das Meisterstück – sollen künftig Materialkosten bis 4.000 € statt wie bisher 2.000 € gefördert werden. Wer die Fortbildungsprüfung erfolgreich abschließt, soll künftig einen Erlass von 60 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten; bislang beträgt dieser Erlass 50 %.
Außerdem ist vorgesehen, Arbeitgeberzuschüsse zur Fortbildung künftig nicht mehr auf die staatliche Förderung anzurechnen, sodass sie das Meister-BAföG nicht mehr mindern. Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende soll von derzeit 150 auf 160 € pro Monat und Kind steigen.
Trotz der vorgesehenen Verbesserungen wird Kritik an der Förderung der Meisterqualifizierung geäußert. So schreibt beispielsweise der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF) in seiner Mitgliederinformation „Politikum“ (Ausgabe 28/2026): „Trotz der Verbesserungen bleibt unsere grundsätzliche Kritik, dass angehende Meister weiterhin einen erheblichen Teil ihrer Qualifizierungskosten selbst tragen müssen. Im Gegensatz dazu entstehen Studierenden an staatlichen Hochschulen in der Regel weder Studiengebühren noch Zinsbelastungen, was eine Benachteiligung der beruflichen Fortbildung darstellt.“
Bevor die Änderungen wie geplant zum 1. August 2027 in Kraft treten können, müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf noch zustimmen.
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