Der Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums senkt die Höchstvergütungen bei Photovoltaik und senkt die EEG-Umlage bei Eigenverbrauch bei der Kraft-Wärmekopplung (KWK).
Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (Abb. B.KWK) Der „Entwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energerechts (EEG-/KWKG-Ändemngsgesetz)“ soll noch vor der Sommerpause im Parlament verabschiedet werden.
Für Photovoltaikanlagen soll künftig ein Höchstwert von 6,50 Ct./kWh (bisher: 8,91 Ct/kWh). Der neue Höchstwert entspreche den durchschnittlichen Zuschlagswerten der Ausschreibungsrunden aus den Jahren 2016 und 2017, so der Entwurf. Zudem soll künftig die jährliche Anpassung des Höchstwerts bei Solaranlagen in Abhängigkeit vom Zubau von Dachanlagen unter 750 kW Leistung erfolgen, die nicht dem Ausschreibungsregime unterliegen (atmender Deckel). Die im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vereinbarten Sonderausschreibungen für Photovoltaik von 4.000 MW sucht man vergeblich.
Die Situation der KWK-Eigenversorgung will das BMWi mit einer Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) 2016 verbessern. Deren Wirtschaftlichkeit war durch das Auslaufen der Teilbefreiung von der EEG-Umlage für Neuanlagen infrage gestellt. Laut dem neuen § 61b sollen nun KWK-Anlagen, in denen „ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden“, nur mit 40 % der EEG-Umlage belastet werden (cci Branchenticker berichtete am 17. Mai, hier). „Mit der in diesem Gesetz vorgelegten Neuregelung soll die Privilegierung so weit wie möglich wieder hergestellt werden“, so das BMWi.
Die Förderung von KWK-Bestandsanlagen wird von derzeit 1,5 auf 0,7 Ct/kWh abgesenkt. Zudem wird klargestellt (§ 5 Abs. 1 KWKG), dass auch für förderfähige Modernisierungen von Anlagen in den Ausschreibungen eine Wartezeit von zehn Jahren gilt. Die Kumulierung von Investitionsbeihilfen mit der Förderung nach dem KWKG wird künftig ausgeschlossen (§ 7, Abs. 6. KWKG).
Artikelnummer: cci61108
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