HOAI-Vertragsverletzungsverfahren: Urteil verkündet

Am 4. Juli hat der EuGH im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als für unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt.

(Abb. © EU) Die in der HOAI festgelegte Pflicht zur Einhaltung der Höchst- und Mindestsätze stellt einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit dar. Mit dem Richterspruch des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist jedoch nicht das Ende der HOAI verbunden, denn die meisten Regelungen bleiben von der Entscheidung unberührt. Insbesondere die Leistungsbilder und die Regelungen zur Ermittlung des Honorars bieten einen rechtssicheren Rahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer.

Die Bundesregierung ist aufgefordert, die Regelung über die Mindest- und Höchstsätze schnellstmöglich anzupassen. VBI und AHO sehen gute Chancen, eine tragfähige Lösung zum weitgehenden Erhalt der HOAI zu finden. Bestehende Planungsverträge sind in aller Regel von der Entscheidung nicht betroffen. Die HOAI kann auch weiterhin als Grundlage für Architekten- und Ingenieurverträge vereinbart werden. Lediglich die Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Architekten, Ingenieure, aber auch Bauherren können sich nun nicht mehr auf die HOAI berufen, um eine Unter- oder Überschreitung des Honorarrahmens einzuklagen.

Der AHO hat die wesentlichen Informationen rund um die EuGH-Entscheidung unter www.aho.de (PDF) zusammengestellt.

Anmerkung der Redaktion
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) lässt nur einen sehr geringen Spielraum für festgesetzte Mindest- oder Höchstpreise durch Dienstleistungserbringer. Ein Kriterium ist die Verhältnismäßigkeit (§ 15 Abs. 3). Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI kollidieren mit der Verhältnismäßigkeit schon deshalb, weil in anderen EU-Ländern die damit verfolgten Ziele ohne solche Vorgaben erreicht werden.

Artikelnummer: cci70622

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