Das OLG Oldenburg sieht in einer fehlenden CE-Kennzeichnung allein noch keinen Mangel begründet.
LüKK-relevante Gerichtsurteile in cci Branchenticker (Abb. © Rafa Irusta/Fotolia.com) Die europäische Bauprodukte-Verordnung, EU 305/2011 (BauPVO) bezweckt, die technischen Anforderungen an Bauprodukte zu harmonisieren und dadurch den Handel mit Bauprodukten im europäischen Binnenmarkt zu erleichtern. Die Frage, ob ein der BauPVO nicht genügendes Produkt ohne CE-Kennzeichnung mangelhaft im Sinne des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts ist und der Auftraggeber hieraus Ansprüche gegen seinen Vertragspartner erheben kann, beantwortete das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil vom 4. September 2018 (Az.: 2 U 58/18).
Sachverhalt
Der Beklagte sollte Fenster- und Türelemente samt Rollläden für ein Wohnhaus einbauen. Er ließ die Fenster- und Türelemente bei einem Dritten herstellen und führte die Arbeiten aus. Für die Fenster gab es Leistungserklärungen des Herstellers. Strittig war, ob sie auch eine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Für die Rollläden hingegen lagen keine Leistungserklärungen und keine CE-Kennzeichnung vor.
Nach Fertigstellung bemerkten die Kläger unsaubere Gehrungen der Fensterelemente und forderten eine Nachbesserung. Sie beriefen sich unter anderem auf die
fehlende CE-Kennzeichnung. Der Beklagte kam dem Nachforderungsverlangen nicht nach, weshalb die Kläger Schadensersatzsklage erhoben. Das erstinstanzliche Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht nicht.
Entscheidung
Laut OLG begründet allein das Fehlen der CE-Kennzeichnung keinen Mangel. Die BauPVO gewährleistet nicht die Bauwerkssicherheit oder einen Verwendbarkeitsnachweis: Das bleibt nationale Aufgabe (Landesbauordnungen und Bauregellisten bzw. jetzt: Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen – VV TB. Die nationalen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen können Angaben erfordern, die eine Leistungserklärung nicht enthalten muss. Daher verlangt die BauPVO vom Hersteller, der ein Bauprodukt in Verkehr bringt, nur eine Leistungserklärung, in der er angibt, welche Produktmerkmale von ihm geprüft wurden, wie er geprüft hat und welches Ergebnis erzielt wurde. Durch die BauPVO werden keine Anforderungen an die Bauprodukte selbst festgelegt, sondern allein einheitliche Prüfstandards von Produkten definiert. Ob die geprüften Produkte dem entsprechen, was nach den bauaufsichtlichen Vorschriften erforderlich ist, ergibt sich nicht aus der Leistungserklärung. Die Leistungserklärung hat nur zum Inhalt, dass das Produkt allen Anforderungen des Unionsrechts betreffend die Erlangung der CE-Kennzeichnung genügt und ein geeignetes Prüfverfahren durchgeführt wurde. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung bekundet der Hersteller sichtbar die Prüfung, jedoch ausschließlich aus seiner subjektiven Sicht.
Aus dem Umstand, dass ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung eingesetzt wird, folgt nicht, dass dieses Bauprodukt die in Deutschland „übliche“ Beschaffenheit aufweist. Genauso wenig führt das Verwenden eines Bauprodukts ohne CE-Kennzeichnung nach dem deutschen Werkvertragsrecht zu einer mangelhaften Leistung oder der Vermutung, dass das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Artikelnummer: cci62686
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