- Wie hat sich ein Auftragnehmer zu verhalten, wenn sich Änderungen der Vertragsleistung ergeben?
- Beispiel
- Wechselwirkung zwischen der Art der Leistungsänderung und der Auftragskalkulation
Wie hat sich ein Auftragnehmer zu verhalten, wenn sich Änderungen der Vertragsleistung ergeben?
Ungeachtet eventueller privatrechtlicher Vereinbarungen des Bauvertrags steht dem Bauherrn gemäß § 1 Absatz 3 der VOB/B das Recht zu, zu jedem Zeitpunkt des Projekts Veränderungen zu verlangen. Diesen Anspruch kann man schon deshalb nicht verwehren, weil der Bauherr derjenige ist, der die erbrachten Leistungen bezahlen wird. Die Auswirkungen hieraus, wie Kosten- und Terminveränderungen, müssen auch vom Bauherrn getragen werden.
Ungeachtet der Art der Änderung hat der Auftragnehmer (AN) zunächst schriftlich die Änderung der Vertragsleistung beim Auftraggeber anzeigen, bei VOB/B § 2 Absatz 6 muss die Kostenanzeige erfolgen, sonst verliert der AN seine Ansprüche. In vielen Fällen kann zwar der AN zum Zeitpunkt des Erkennens der Vertragsänderung noch nicht unbedingt die Tragweite abschätzen. Aber durch den schriftlichen Hinweis des AN wird es dem Auftraggeber (AG) schon ermöglicht, die Auswirkungen seiner Änderungen zu erkennen (Kostenerhöhungen, -reduzierungen, Bauzeitveränderungen).
Die vertragsrechtlich richtige Vorgehensweise lässt sich nur unter Beachtung der jeweiligen Art der Änderung erläutern. Zur Geltendmachung der Ansprüche muss in den meisten Fällen der entstehende Aufwand (Mehr- oder Minderleistungen und/oder terminliche Auswirkungen) auf Basis der Ur- oder Auftragskalkulation dargelegt werden (siehe Kasten „Kalkulationsarten“).
Wird ein Angebot ohne Veränderung beauftragt, ist die Angebotskalkulation auch die Auftragskalkulation. Werden dagegen verschiedene Angebotsverhandlungen geführt und hierbei ggf. weitere Leistungen kalkuliert und im Angebot integriert (unabhängig ob pauschal oder auf Abrechnung), sind alle Veränderungen gegenüber dem Erstangebot durch Aktualisierung der Angebotskalkulation zu übernehmen. Die letzte Angebotskalkulation stellt dann unter Berücksichtigung aller Verhandlungsergebnisse die Auftragskalkulation dar.
Als Urkalkulation wird die Kalkulation bezeichnet, die beim Auftraggeber versiegelt zu hinterlegen ist, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Da es keine rechtlichen Vorgaben zu Form und Inhalt für eine Urkalkulation gibt, ist es dem AN überlassen, was er als Urkalkulation hinterlegt.
Artikelnummer: cci401
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