BG Bau: Infektion als Arbeitsunfall

Die BG Bau informiert über berufsbedingte Ansteckungen (Abb. © Oliver Woelki/stock.adobe.com)

Wie die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) mitteilt, kann eine Ansteckung mit dem Coronavirus als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden.

Die Voraussetzung für diese Einstufung als berufsbedingte Ansteckung ist ein intensiver berufsbedingter Kontakt des oder der Versicherten zu einer oder mehreren infizierten Personen, etwa bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich. In begründeten Einzelfällen kann eine Ansteckung mit dem Coronavirus auch als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der BG BAU weist darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen“. Er führt weiter aus: „Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit im Gesundheitsdienst, beispielsweise als Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war.“ Wird eine beruflich bedingte Infektion vermutet, sollte die Verdachtsanzeige unverzüglich an die BG Bau gemeldet werden. Das können Arbeitgeber oder Beschäftigte selbst tun. Ebenso kann die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen. Weiter heißt es in der Pressemitteilung der BG Bau, dass wenn die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt ist, die Berufsgenossenschaft die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation übernimmt.

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