Im Rahmen der Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo) des Bundesumweltministeriums (BMU) können soziale Einrichtungen und deren Träger vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2024 finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen der Klimaerhitzung beantragen. Dazu können auch Klimaanlagen zählen.
Als übergreifender Ansatz werden in der Richtlinie insbesondere Maßnahmen zur Klimaanpassung gefördert, die auch dem Klimaschutz, der Biodiversität, dem Speichern von Regenwasser, der Verbesserung der Luftqualität oder dem Lärmschutz dienen. Laut BMU tragen solche naturbasierten „grünen“ Maßnahmen, wie etwa Gründächer, Bepflanzungen, Entsiegelungen oder Anlagen von Wasserflächen, „sowohl zur Vorsorge und Anpassung an die Folgen der Klimaerhitzung als auch zum natürlichen Klimaschutz bei“. Doch werden auch Nachrüstungen von mechanischen Kühl- und Klimasysteme gefördert? Diese zählen laut Förderrichtlinie (siehe Anhang) zu den sogenannten „grauen Maßnahmen“. Dazu findet man in der Richtlinie (34 Seiten) zwei Aussagen:
– Seite 12: „Beschaffung und Installation von Befeuchtungsanlagen zur adiabatischen Kühlung des Innenraums oder von Außenanlagen“.
– Seite 18: „Maßnahmen, die einen zusätzlichen Energieverbrauch zur Folge haben, werden nur gefördert, sofern keine Alternative zur Erhöhung der Resilienz besteht. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung und Installation von Klimaanlagen und -geräten“.
Auf Anfrage der Redaktion bei der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) wurde dazu wie folgt erläutert: Eine wichtige Voraussetzung zur Förderung von Klimageräten ist, dass die Anforderungen der EnEV 2007 zum sommerlichen Wärmeschutz eingehalten sind. Zudem haben bei der Vergabe der Fördergelder grüne Maßnahmen stets Vorrang vor grauen Maßnahmen. Und bei der Beantragung einer Förderung von Klimageräten ist nachzuweisen, dass beim Projekt die möglichen grünen Maßnahmen ausgeschöpft sind.
Laut BMU richtet sich die Förderrichtlinie an Betreiber von Einrichtungen, in denen Menschen betreut werden, die besonders unter den Folgen der Klimaerwärmung leiden. Dies sind beispielsweise Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Unterkünfte für Obdachlose und Geflüchtete. Die Richtlinie umfasst drei Förderschwerpunkte, die ausführlich erläutert werden:
– Förderschwerpunkt 1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen der Klimakrise (maximale Fördersumme 70.000 €)
– Förderschwerpunkt 2: Umsetzung von vorbildhaften Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise auf der Grundlage von Klimaanpassungskonzepten (maximale Fördersumme 500.000 €)
– Förderschwerpunkt 3: Übergeordnete Unterstützung durch „Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ (maximale Fördersumme 175.000 €)
Förderanträge können vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2024 bei der ZUG eingereicht werden. Zur neuen Förderrichtlinie informiert ZUG am 1. und 17. Oktober sowie am 19. November 2024 in digitalen Veranstaltungen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung stehen auf der ZUG-Website.
Die BMU-Förderrichtlinie finden Sie als PDF im Anhang.
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