Brandschutz: Wer haftet wann?

Donnerstag ist Techniktag. Heute mit Hinweisen für Fachplaner, Errichter und Betreiber, wann und wo sie beim Brandschutz haften.

(Abb. © K. C./Fotolia.com) Nach § 3, Absatz 1 der Musterbauordnung (MBO) sind Brandschutzanlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Brandschutzplanung und -ausführung müssen also so beschaffen sein, dass Brände möglichst nicht entstehen können und im Brandfall Personenrettung möglich ist. Ziel ist die Sicherung von Objekt, Menschen und eingebrachtem Gut. Vor allem für den Fachplaner bedeutet dies unter Umständen Haftung bis zum St. Nimmerleinstag.

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Artikelnummer: cci51395

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