Bund-Verbot von Multisplit- und VRF-Anlagen: Verbände beziehen Stellung

Die neue AVV Klima verbietet ab 2022 für Dienststellen des Bundes die Neuinstallation von Multisplit- und VRF-Klimasystemen mit Leistungen über 10 kW. (Abb. © Mitsubishi Electric)
Die neue AVV Klima verbietet ab 2022 für Dienststellen des Bundes die Neuinstallation von Multisplit- und VRF-Klimasystemen mit Leistungen über 10 kW. (Abb. © Mitsubishi Electric)

Die ab Januar 2020 geltende neue „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima)“ des Bundes sorgt derzeit für Diskussionen nicht nur in der LüKK (cci Zeitung und cci Branchenticker berichteten.) Nun meldete sich auch der Fachverband Gebäude-Klima zu Wort.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima), die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, dürfen Dienststellen des Bundes künftig bestimmte Produkte nicht mehr beschaffen. Unter anderem betrifft dies bestimmte Klimageräte und den Einsatz halogenierter Kältemittel in Klimaanlagen. Der FGK weist darauf hin, dass deren Beschaffung nicht generell verboten ist, sondern nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Bundes. Darüber hinaus gelten Ausnahmen, wenn eine Beschaffung ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten ist.
Grundsätzlich begrüßt der FGK die AVV Klima und das darin formulierte Ziel, die Treibhausgasemissionen der Bundesregierung zu verringern. Einige der in Anlage 1 der Vorschrift aufgeführten Beschränkungen sind jedoch kontraproduktiv, da das Verbot bestimmter Geräte zu höheren CO2-Emissionen und zu höheren Investitions- und Lebenszykluskosten (LCC) führt. Einzelne Gerätetypen von der Beschaffung auszuschließen, steht darüber hinaus im Widerspruch zum EU-Prinzip „Efficiency First“. Der FGK hat sich mit einem offenen Brief an verschiedene Bundesministerien und an das Umweltbundesamt gewandt, um zu erreichen, dass die in Anlage 1 der AVV Klima aufgeführten und für die Beschaffung verbotenen Multisplit-/VRF-Klimageräte, Flüssigkeitskühler sowie Geräte mit halogenierten Kältemitteln gestrichen werden. Der FGK setzt sich dafür ein, dass für diese Geräte dieselben Rahmenbedingungen gelten, die die AVV Klima bei allen anderen Leistungen fordert. Dazu gehören neben Umweltaspekten insbesondere die Lebenszyklusbetrachtungen, mit denen die genannten Systeme wie alle anderen Lösungen bewertet werden können. Die Reduktion des Einsatzes von Kältemitteln ist bereits in der F-Gase-Verordnung geregelt. Einzelne Geräte pauschal von der Beschaffung auszuschließen, ist wettbewerbsbehindernd und im Sinne des Klimaschutzes nicht zielführend.
Auch der europäische LüKK-Industrieverband EPEE gab eine Stellungnahme ab, die in die gleiche Richtung geht. Hier Auszüge:
„Die EPEE ist der Auffassung, dass die im Anhang 1 der Verordnung enthaltene ‚Negativliste‘ der Dienstleistungen, die nicht von Bundesressorts beschafft werden dürfen, mit den Zielen der Gesamtvergabeverordnung nicht vereinbar ist. Tatsächlich wird das in der AVV formulierte Ziel, die Treibhausgasemissionen des Bundes zu reduzieren, durch das Verbot einiger der in Anlage 1 aufgeführten Geräte nicht unterstützt, sondern eher behindert. Zudem führt das Verbot der Beschaffung bestimmter Produkte nicht nur zu einer Erhöhung der CO2-Emissionen, sondern auch zu einer Erhöhung der Investitions- und Lebenszykluskosten.
Die Negativliste widerspricht auch mehreren übergreifenden EU-Politikzielen, allen voran dem Energieeffizienz-Prinzip. Schließlich steht es nicht im Einklang mit der EU-F-Gase-Verordnung. EPEE möchte eine Überprüfung des Anhangs 1 und die Streichung der oben genannten Produkte beantragen.“
Die Redaktion wird das Thema in cci Zeitung (Ausgabe 1/2022, 7. Januar) weiter verfolgen

Eine von der Redaktion erstellte ausführliche Zusammenfassung und Kommentierung der neuen AVV Klima lesen Sie in cci Wissensportal unter der Artikelnummer cci139627.

cci141999

Schreibe einen Kommentar

E-Paper