Gericht Verstoß gegen DIN-Normen möglich

Verstoßen Werkleistungen gegen DIN-Normen, so bedeutet dieses nicht automatisch die Mangelhaftigkeit des errichteten Werks.

LüKK-relevante Gerichtsurteile in cci Branchenticker (Abb. © Rafa Irusta/Fotolia.com) Handelt es sich bei den DIN-Normen lediglich um private Regelungen mit Empfehlungscharakter (wie die DIN 1946 Teil 6), die hinter den anerkannten
Regeln der Technik zurückbleiben oder aber über diese hinausgehen, führt ein Verstoß gegen diese DIN-Normen nicht zwangsläufig zur Mangelhaftigkeit des Gewerks, wenn die Abweichung die Nutzung der Bausache nicht beeinträchtigt. Nur in den Fällen, in denen sich anerkannte Regeln der Technik in DIN-Normen wiederfinden oder wenn die Vertragsparteien eine DIN-gerechte Ausführung der Bauarbeiten vereinbart haben, stellt eine nicht DIN-gerechte Bauausführung einen Mangel des Gewerkes dar.

OLG Celle (Aktenzeichen 14 U 185/05 und 14 U 52/11)
 

Artikelnummer: cci59660

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