Immobilienmakler: Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht nötig

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Das Landgericht Gießen urteilte, dass Immobilienmakler in Immobilienanzeigen keine Pflichtangaben nach § 16a EnEV machen müssen.

(Abb. EnEV 2014) Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 schreibt vor, dass in kommerziellen Immobilienanzeigen bestimmte Angaben zum Energieausweis gemacht werden müssen. Dazu zählt unter anderem die Art des Energieausweises, die Heizungsart und das Baujahr der Immobilie. In der zunächst außergerichtlichen Abmahnung wurde auf § 16a EnEV verwiesen. Da der Makler keine Unterlassungserklärung abgab, kam es zur Klage vor dem Landgericht Gießen. Es wurden Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht mit dem Hinweis, dass wegen unvollständiger Angaben in der Immobilienanzeige ein Wettbewerbsverstoß des Maklers gemäß § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 16a EnEV vorliege. Das LG Gießen sah aber den Makler bezüglich der Angaben zur Energieeffizienz nicht in der Verantwortung. Es verweist darauf, dass in § 16a EnEV nur Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber genannt sind. Eine Verpflichtung des Maklers lasse sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Auch die EU-Regelungen in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU lässt nach Auffassung des Gerichts keine andere Auslegung zu. Die Richtlinie nennt keinen Adressaten der Pflicht und überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, entsprechende Adressaten im Einzelnen zu benennen. Hier sieht das Gericht die Aufzählung in § 16a EnEV abschließend. Auch aus dem Umstand, dass die Regelung ein Ordnungsgeld nach sich zieht, wenn gegen entsprechende Angaben verstoßen wird, führt nach Auffassung der Richter nicht zu einer Anwendung der Vorschrift auf Immobilienmakler und deren Immobilienanzeigen. Eine Analogie oder eine erweiterte Auslegung gegen den Wortlaut sei nicht möglich, da eine Regelungslücke nicht vorliege. Dem Gesetzgeber war bekannt, dass bei Immobilienanzeigen Makler immer wieder eingeschaltet werden. Wenn dann der Gesetzgeber nicht ausdrücklich in einer Rechtsnorm Makler benennt, ist davon auszugehen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers Makler ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit liegt auch kein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Entscheidung des Landgerichts Gießen (Urteil vom 11. September (Az. 8 O 7/15) richtet sich auch gegen die massenhaften Abmahnungen von Immobilienmaklern. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Auch besteht die Möglichkeit, dass andere Gerichte gegenteilig entscheiden.

Was § 16a EnEV genau sagt, können Mitglieder auf Seite 2 nachlesen.

Artikelnummer: cci35299

Ein Kommentar zu “Immobilienmakler: Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht nötig

  1. Wieder mal ein handwerklicher Fehler des Gesetzgebers. Natürlich hätte er „Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber“ und
    -deren Vertreter- im Gesetz nennen müssen, damit es überhaupt einen Sinn hat – denn wer verkauft schon wirklich selbst – ohne Makler oder Strohmann.
    Wenn wir vom Bau auch so gedankenlos arbeiten würden…

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