Ein Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt die Grenzen der Wartungspflicht auf.
LüKK-relevante Gerichtsurteile in cci Branchenticker (Abb. © Rafa Irusta/Fotolia.com) Wird der Auftragnehmer mit einem „Wartungsvertrag“ beauftragt, die in der VDMA 24186 „Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden“ beschriebenen Leistungen zu erbringen, schuldet er lediglich Wartungsarbeiten, nicht aber Inspektionsleistungen nach VDMA 24176 „Inspektion von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden“ und DIN 31051 „Grundlagen der Instandhaltung“ (Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 – 7 U 150/18).
Hintergrund
Aufgrund von sauerstoffhaltigem Kühlwasser korrodierten – nach Ablauf der Gewährleistungsfrist – die Kupferböden in den Kühlregister und deren Rohrverbindungen einer Kühlanlage, die der Auftragnehmer eingebaut hatte. Der Auftraggeber verlangte Schadenersatz in Höhe von 140.000 €, denn seiner Ansicht nach hätte der Auftragnehmer bei der Wartung auch die Anlage inspizieren und das Kühlwasser überprüfen müssen. Das Gericht entschied: Maßgeblich seien die im Wartungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Der Auftraggeber sei laut Vertrag nur zur Wartung des Kühlsystems verpflichtet gewesen. Im Rahmen einer Wartung sei das mangelhafte Kühlwasser aber nicht erkennbar gewesen.
Die Gerichtsentscheidung zeigt, wie wichtig es ist, vertraglich festzuhalten, was das Leistungssoll genau ist. So hätten Inspektionsleistungen nach VDMA 24176 und DIN 31051 explizit erwähnt werden müssen.
Artikelnummer: cci72836
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Das Urteil geht vollkommend in Ordnung. Es kann nich mehr Leistung vom Verbraucher erwartet werden, als vertraglich vereinbart ist. Sonderleistungen müssen seperat aufgezeichnet werden. Auch hier sieht die Rechtssprechung auch in einzelnen Grundlagen wie Wartung – Inspektion – Instandhaltung große Unterschiede. Man sollte sich im Vorfeld überlegen, welche Vertragsform man mit dem Verbraucher abschliessen möchte.
Olaf Mayer (SV)