Offiziell ist es noch nicht, es deutet aber alles darauf hin, dass künftig auch Schwimmhallengeräte unter die Richtlinie 2009/125/EG (ErP-Richtlinie, Ökodesign-Richtlinie) fallen.
Es scheint so, als ob auch Schwimmhallengeräte künftig unter die Ökodesign-Richtlinie fallen. Menerga bietet bereits jetzt die Geräteserie „ThermoCond 38“ dazu an. (Abb. Menerga) Ein erster Hinweis: Früher wurden Schwimmhallen deutlich in den Ausnahmen zu dieser Richtlinie geführt. Dieser schriftliche Passus ist im letzten Papier der EU-Kommission weggefallen.
Die europäische Richtlinie 2009/125/EG schafft einen europäischen Rechtsrahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Ziel der Ökodesign-Anforderungen an Lüftungsanlagen ist die Erhöhung der Primärenergieeinsparung dieser Produktgruppe um 60 % im Jahr 2025 bezogen auf den Stand von 2010. Die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von RLT-Geräten wurden in der in 2014 in Kraft getretenen EU-Verordnung 1253/2014 festgelegt. Neben grundsätzlichen Anforderungen an die Auslegung von RLT-Geräten werden in zwei Stufen zum 1. Januar 2016 und mit erhöhten Anforderungen zum 01. Januar 2018 Effizienzkriterien formuliert. Dabei ist besonderer Fokus auf die Effizienz des Wärmerückgewinnungssystems gelegt. Die Grundlage zur Leistungsmessung von Wärmerückgewinnungssystemen bildet die DIN EN 308. Dieses Regelwerk beschreibt das Prüfverfahren. Ein weiterer entscheidender Faktor zur Einhaltung der Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie ist die Leistungsaufnahme der Ventilatoren und letztendlich die Effizienz der gesamten Ventilatoreinheit. Grundsätzlich gilt: wenn die Referenzwerte gemäß der Verordnung nicht eingehalten werden, dürfen diese RLT-Geräte innerhalb der EU nicht in Verkehr gebracht werden.
Artikelnummer: cci43342
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Weshalb Schwimmbadanlagen und andere RLT-Anlagen, die aus nutzungsbedingten Prozessen notwendig sind, aus der Sicht der EVIA nicht unter die Ökodesign-Richtlinie fallen sollen, ist mir sowieso nicht klar. In der EU 1253/2014 heißt es:
„1. „Lüftungsanlage“ (LA) eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch frische Außenluft ersetzen soll; […]“
Ein nutzungsbedingter Prozess verbraucht auch Luft (Schwimmbad: verbrauchte Luft = feuchte Luft), also fällt diese Anlage unter die Vorgaben der EU 1253/2014. Es steht da nicht „durch Personen verbrauchte Luft“. Ich bin gespannt auf das neue FAQ-Papier der EVIA und was dabei nach den Diskussionen mit Herrn Polverini hinsichtlich der RLT-Anlagen für gewerbliche Küchen, Industrieprozessen usw. herauskommt.