Donnerstag ist Techniktag. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine Luftwärmepumpe, die in einer Einhausung im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss.
(Abb. BWP) Die Parteien des Streitfalls sind Nachbarn. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Diese befindet sich aber in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger forderte vom Beklagten die Beseitigung der Luftwärmepumpe.
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Artikelnummer: cci61486
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