Neue Muster für Energieausweise 2024

(Abb. © BMWK)
Neu ist bei den Energieausweisen seit Jahresbeginn das Feld zur Dokumentation der 65-%-EE-Pflicht. (Abb. © BMWK)

Seit 1. Januar gelten neue Muster für die Ausstellung von Energieausweisen. Die Anpassungen haben sich aus den Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ergeben. Ein Energieausweis ist grundsätzlich für zehn Jahre gültig.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben bereits im Dezember die angepassten Muster zu den Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zu den Änderungen zählen Erweiterungen zur Dokumentation der 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht im Feld „Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien“ (EE).
Zum Anwendungsbereich der Energieausweise heißt es im Bundesanzeiger:
„Nach § 79 Absatz 1 GEG dienen Energieausweise ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 GEG auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 GEG getrennt zu behandeln sind. Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GEG grundsätzlich für zehn Jahre gültig. Teil eines Energieausweises sind auch die Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG. Die einzelnen Regelungen zu den Energieausweisen ergeben sich aus den §§ 79 ff. GEG.“
Die Energieausweispflicht für Gebäude wurde im Mai 2021 eingeführt (siehe cci130507).

cci265170

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