
Bereits am 1. Oktober 2024 hat cci Branchenticker berichtet, dass mit der Neufassung der MVV TB die bislang geforderten DIBt-Prüfungen und -Zulassungen für kleine Lüftungsgeräte künftig entfallen sollen. Dies wurde nun durch einen Beschluss des Deutschen Instituts für Bautechnik und der Länder bestätigt, wie die Verbände FGK, HEA und VfW in einer gemeinsamen Presseinformation mitteilen.
Bereits am 1. Oktober vergangenen Jahres berichtete cci Branchenticker (siehe cci282337), dass mit der Neufassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) die bislang noch notwendigen Prüfungen und Zulassungen von Lüftungsgeräten mit Nennluftvolumenströmen < 1.000 m³/h durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, entfallen sollen. Davon ausgenommen sind Entlüftungsgeräte für Bäder und Toiletten ohne Außenfenster gemäß DIN 18017 Teil 3 (2022), da diese Vorgaben an den Brandschutz erfüllen müssen. Diese Geräte benötigen weiterhin eine DIBt-Zulassung.
Nun wird diese Vorgabe mit Inkrafttreten der MVV TB 2025 umgesetzt, wie der Fachverband Gebäude-Klima (FGK), die Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung (HEA) und der Bundesverband für Wohnungslüftung (VfW) in einer gemeinsamen Presseinformation berichten. Nachfolgend die Presseinformation im Originalwortlaut.
„Das DIBt hat zum 13. Mai 2025 das Einvernehmen der Länder zur Veröffentlichung der neuen Fassung 2025/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) eingeholt. Mit diesem Schritt ist das Veröffentlichungsverfahren für die MVV TB 2025/1 abgeschlossen. Die Länder können die MVV TB 2025/1 nun in Landesrecht umsetzen. Alle Infos dazu finden sich auf den Seiten des DIBt.
Im Rahmen der Überarbeitung MVV TB ist eine Anpassung der Abschnitte B 3.2.1.10 und B 3.2.1.34 erfolgt. Bisherigen Regelungen zur Notwendigkeit eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises, wie etwa einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), sind weitestgehend entfallen.
Gemäß Schreiben der Bauministerkonferenz vom 10. Juni (#U637) an den FGK „haben sich die Länder darauf verständigt, die MVV TB möglichst zu einem gemeinsamen Stichtag landesrechtlich umzusetzen, also sechs Monate nach der Veröffentlichung der MVV TB durch das DIBt. Für die MVV TB2025/1, die am 20. Mai 2025 auf der Internetseite des DIBt veröffentlicht wurde, ist das der 20. November 2025. Damit ist davon auszugehen, dass die Zeitpunkte der Umsetzung der MVV TB in den meisten Ländern zukünftig einheitlich sein werden und damit ein einheitlicheres Vorgehen der Länder sichergestellt wird.“
Neben den allgemeinen Vorgaben der Ökodesign-Verordnung EU 1253 /2014, die vor allem Energieeffizienzanforderungen umfassen, galt in Deutschland nach MVV TB eine zusätzliche Zulassungspflicht. Mit der Änderung der MVV TB 2025/1 entfällt die Grundlage für einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, bezogen auf die lüftungstechnischen Anforderungen. Es verbleiben lediglich die Anforderungen und die Nachweispflicht im Bereich des Brandschutzes im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises. Lüftungstechnische Anforderungen werden zukünftig vollumfänglich durch die Herstellererklärungen nach EU 1253/2014 und der DIN EN 13142 erfüllt.
Eine zentrale Herausforderung besteht in der zeitlichen Umsetzung der MVV TB-Änderungen in das jeweilige Landesbaurecht. Da die Landesbauordnungen maßgeblich für die Genehmigung und Abnahme von Bauvorhaben sind, ist es essenziell, dass die neuen Regelungen sehr zeitnah und einheitlich in allen Bundesländern übernommen werden. Hier kann mit Verweis auf das Schreiben der Bauministerkonferenz vom 10. Juni nunmehr von einem weitestgehend einheitlichen Vorgehen ausgegangen werden. Auch in Bezug auf bereits im Markt eingeführter Produkte ist dabei von Seiten der Länder klarzustellen, dass die bauaufsichtliche Zulassung für die Produkte mit der Änderung der MVV TB entfallen ist“.
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