Leserstimmen: Zweites Hessisches Bürokratieabbaugesetz und allgemein anerkannter Regeln der Technik

(Abb. © tadamichi/stock.adobe.com)

Zahlreiche Verweise auf den Stand der Technik und allgemein anerkannten Regeln der Technik sollen im Rahmen des Zweiten Hessischen Bürokratieabbaugesetzes gestrichen werden. Das hat Leser von cci Branchenticker auch weiterhin beschäftigt. Nachfolgend die Leserkommentare zu Meldungen in cci Branchenticker.

Ein Bündnis aus 14 Verbände aus unterschiedlichen Branchen und Fachbereichen hat sich in einem offenen Verbändebrief an die politisch Verantwortlichen in Hessen, im Bund und in den Ländern gewandt. Dabei geht es um geplante Änderungen im Entwurf des Zweiten Hessischen Bürokratieabbaugesetzes. Die Thematik wurde in der Meldung „Verbände warnen vor Streichung allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (siehe cci331434) vom 9. Oktober aufgegriffen. Aus Sicht der Verbände könne die vorgesehene Streichung Sicherheit, Qualität und Rechtssicherheit gefährden.

Als Erstes hatte sich Sven Rentschler dazu geäußert. Sein Kommentar steht unter dem Beitrag.

Nun sind weitere Kommentare hinzugekommen. Hans Christian Sieber schreibt: „Sehr geehrte Redaktion, schon wieder werden mit Meinungen neue Meinungen erzeugt, offenbar mit der Maßgabe, mit weniger Gesetzen ist das Leben einfacher. Ich bin durchaus der ,Meinung‘, dass Verwaltungsaufgaben vereinfacht werden können, zum Beispiel, dass man wie in Schweden als Person nur eine Kennnummer erhält und nicht wie in Deutschland für jeden Zwecke ein neue Nummer mit Antrag und Ausfüllung von Formularen, da kann uns die Technik automatisiert etwas helfen.
Eine Streichung von Vorschriften sehe ich im Detail kritischer, wenn die Vorschrift unsinnig ist, dann muss diese überdacht und gegebenenfalls angepasst werden. Gleiches gilt für die Nachweispflichten. Wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik mit deren Hinweisen nicht mehr erwähnt werden sollen, entfällt ja nicht automatisch die dem Betreiber und Nutzer verpflichtende Verkehrssicherungspflicht. Wie soll sich dann ein Laie dazu auskennen, oder darf dieser sich dann vor dem Richter mit der Ausrede ,davon wusste ich ja nichts‘ schützen, wenn Schäden erzeugt werden?
Ich sehe die Hinweise im Vorfeld der Schäden als notwendigen Hinweis: ,wenn du das nach diesen Regeln machst, besteht der stringente Verdacht, dass du es nicht ganz falsch machst‘!
Mit den Nachweispflichten kann der Betreiber durchaus sicher beweisen, seine Pflichten nicht verletzt zu haben. Die Qualität am Bauwerk wird durch eine Streichung wirklich nicht besser!
Ich appelliere hier die Verfahren elektronisch zu vereinfachen. Was einfach und zeitsparend erledigt werden kann, wird auch durchgeführt.“

Marcel Blumenthal ist der Ansicht: „Das Thema ist nicht meine Kernkompetenz. Da ich mich aber gerade in Vorbereitung eines Seminars in der Meisterausbildung zum Thema Lüftung auch kurz mit dem Thema öffentliches Baurecht beschäftige, habe ich zu dem Thema a.a.R.d.T. eine Meinung. Gelernt habe ich durch meine Recherche folgendes: Das öffentliche Baurecht versteht unter den a.a.R.d.T. etwas anderes als das Privatrecht (§ 633 BGB und §13 VOB/B). Es liegt an der baurechtlichen Definition von „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (a.a.R.d.T.) – und daran, wie das deutsche Bauproduktrecht zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Normen unterscheidet.
Das Bauordnungsrecht kennt drei Kategorien von Bauprodukten:
• Harmonisierte Produkte (EU-BauPVO, CE-Kennzeichnung): dürfen grundsätzlich verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen. Für sie gilt Teil C der MVV TB ausdrücklich nicht.
• Nationale „geregelte“ Produkte (Teil C 2): Es gibt eine Technische Baubestimmung, in der eine technische Regel als TB eingeführt wurde. Übereinstimmung mit der TB, Ü-Zeichen (GHAD – Regelung von Bauprodukten).
• Nationale „ungeregelte“ Produkte (Teil C 3): Es gibt keine als TB eingeführte technische Regel – aber es existieren anerkannte Prüfverfahren. Dann genügt ein abP (§ 19 MBO/LBO) (Baunormenlexikon).

Hier liegt der Schlüssel: Eine DIN-Norm – auch eine DIN EN – ist rechtlich zunächst nur ein privatrechtliches Fachregelwerk des Normeninstituts. Sie wird nur dann zur allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne des Bauordnungsrechts, wenn sie als Technische Baubestimmung eingeführt (bekannt gemacht) ist – also über § 85a LBauO M-V / VV TB M-V. Bloße Normexistenz genügt nicht.

Für Lüftungsleitungen gibt es diverse DIN-Normen wie z. B. die DIN EN 1507, die aber bauordnungsrechtliche nicht als a.a.R.d.T. gilt.
„Genormt“ heißt noch nicht „geregelt“ im Sinne des Bauordnungsrechts. Eine DIN (EN)-Norm wird nur durch Einführung als Technische Baubestimmung (§ 85a LBauO M-V → VV TB M-V bei uns in Mecklenburg-Vorpommern) zur maßgeblichen Regel. Da die Normen für Luftleitungen (DIN EN 1507 etc.) nicht harmonisiert sind, verbleiben die Produkte im nationalen Regime; mangels Einführung als TB gelten sie als „ungeregelt“, dürfen aber wegen der anerkannten Prüfverfahren über ein abP (Kapitel C 3 der MVV TB) verwendet werden – die Norm dient dort als Prüfgrundlage des abP, nicht als unmittelbar verbindliche technische Regel.

Also stellte ich mir die Frage, was die Behörden in Hessen nun meinten, wenn Sie die Verweise aus a.a.R.d.T. entfernen wollen. Dazu habe ich eine KI befragt: Welche a.a.R.d.T sind im Entwurf Zweiten Hessischen Bürokratieabbaugesetzes gemeint? Die privatrechtlichen oder die baurechtlichen und über die MVV TB eingeführten?
Kurze Antwort: Weder noch – erfasst sind die öffentlich-rechtlichen Verweise im übrigen hessischen Landesrecht, nicht aber die baurechtlichen (HBO/MVV TB) und erst recht nicht die privatrechtlichen (BGB/BGH).

Nach dieser Antwort stellt sich mir die Frage, warum der große Aufschrei der Verbände. Ich gehe erstmal davon aus, dass ich es nicht vollständig verstanden habe.
Aus meiner Sicht kann man nur entbürokratisieren, wenn man die Struktur und Inhalte des öffentlichen Baurechts entschlackt. Da muss der Gesetzgeber aber bei sich selber anfangen und das fällt Behörden eher schwer, zumal es eine Vielzahl an Ebenen gibt.“

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