Verbände warnen vor Streichung allgemein anerkannter Regeln der Technik

Verbände warnen davor, Bürokratieabbau zulasten technischer Standards sowie von Sicherheit, Qualität und Rechtssicherheit umzusetzen. (Symbolbild) (Abb. © 2026 OpenAI/KI-generiert für cci Dialog)

Ein breites Bündnis aus 14 Branchenverbänden warnt vor den geplanten Änderungen im Entwurf des Zweiten Hessischen Bürokratieabbaugesetzes. In einem offenen Verbändebrief weisen sie darauf hin, dass die vorgesehene Streichung zahlreicher Verweise auf den „Stand der Technik“ und die „(allgemein) anerkannten Regeln der Technik“ Sicherheit, Qualität und Rechtssicherheit gefährden könnte.

Die geplanten Änderungen im Entwurf des Zweiten Hessischen Bürokratieabbaugesetzes (LT-Drs. 21/5220) stoßen bei 14 Verbänden aus unterschiedlichen Branchen und Fachbereichen auf Kritik. In einem offenen Verbändebrief hat sich das Bündnis an die politisch Verantwortlichen in Hessen, im Bund und in den Ländern gewendet. Der Entwurf sieht vor, zahlreiche Verweise auf den „Stand der Technik“ sowie auf die „(allgemein) anerkannten Regeln der Technik“ (a. a. R. d. T.) aus Gesetzen und Verordnungen zu streichen.

Unterzeichnet haben den offenen Brief der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA), der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV), der Bundesverband Wärmepumpe (BWP), der Fachverband Gebäude-Klima (FGK), der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte, die Repräsentanz Transparente Gebäudehülle (RTG), die TGA-Repräsentanz Berlin, der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF) und der VDMA-Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT). Weitere Unterzeichner sind der Deutsche Sachverständigen Rat Kälte Klima Wärmepumpe (DSR-KKW), der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV), der Bundesverband Flachglas (BF), der Wirtschaftsverband der Hersteller von Kunststoff-Fenstersystemen (EPPA Deutschland) und der Verband Fenster + Fassade (VFF).

Die Verbände unterstützen das Ziel, unnötige bürokratische Belastungen für Unternehmen, Kommunen, Behörden und Bürger abzubauen. Dies dürfe jedoch nicht zulasten bewährter technischer Maßstäbe gehen. „Wer Bürokratie abbauen will, sollte unnötige Bürokratie abbauen – nicht die technischen Maßstäbe, die Sicherheit, Qualität und Rechtssicherheit gewährleisten“, betont das Verbändebündnis.

Die a. a. R. d. T. böten Unternehmen, Behörden, Sachverständigen und Gerichten einen etablierten und nachvollziehbaren Referenzmaßstab. Eine pauschale Streichung könne zu mehr Einzelfallentscheidungen, größerer Rechtsunsicherheit und steigenden Haftungsrisiken führen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen könnten dadurch belastet werden, da sie technische Fragen häufiger individuell bewerten und nachweisen müssten.

In dem Verbändebrief fordert das Bündnis nun, die a. a. R. d. T. zu erhalten. Bürokratieabbau solle gezielt bei unnötigen Nachweis-, Berichts- und Verfahrenspflichten sowie bei tatsächlich überflüssigen Detailvorgaben ansetzen. Technische Regelwerke, die überholt, widersprüchlich oder unnötig belastend seien, sollten weiterentwickelt werden.

Zugleich warnen die Verbände vor einer Signalwirkung über Hessen hinaus. Sollte der hessische Ansatz Schule machen, könnten vergleichbare Regelungen auch in anderen Bundesländern aufgegriffen werden. Dies würde die Einheitlichkeit technischer Anforderungen weiter schwächen und zusätzliche Unsicherheiten für bundesweit tätige Unternehmen, Planer, Hersteller, Betreiber und Dienstleister schaffen, so die Verbände.

Der Verbändebrief steht unter „Anhänge“.

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3 Kommentare zu “Verbände warnen vor Streichung allgemein anerkannter Regeln der Technik”

  1. Das Thema ist nicht meine Kernkompetenz. Da ich mich aber gerade in Vorbereitung eines Seminars in der Meisterausbildung zum Thema Lüftung auch kurz mit dem Thema öffentliches Baurecht beschäftige, habe ich zu dem Thema a.a.R.d.T. eine Meinung.

    Gelernt habe ich durch meine Recherche folgendes:
    Das öffentliche Baurecht versteht unter den a.a.R.d.T. etwas anderes als das Privatrecht (§ 633 BGB und §13 VOB/B).
    Es liegt an der baurechtlichen Definition von „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (a.a.R.d.T.) – und daran, wie das deutsche Bauproduktrecht zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Normen unterscheidet.

    Das Bauordnungsrecht kennt drei Kategorien von Bauprodukten:
    • Harmonisierte Produkte (EU-BauPVO, CE-Kennzeichnung): dürfen grundsätzlich verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen (§ 16c LBauO M-V). Für sie gilt Teil C der MVV TB ausdrücklich nicht (umwelt-online – MVV TB).
    • Nationale „geregelte“ Produkte (Teil C 2): Es gibt eine Technische Baubestimmung, in der eine technische Regel als TB eingeführt wurde → Übereinstimmung mit der TB, Ü-Zeichen (GHAD – Regelung von Bauprodukten).
    • Nationale „ungeregelte“ Produkte (Teil C 3): Es gibt keine als TB eingeführte technische Regel – aber es existieren anerkannte Prüfverfahren → dann genügt ein abP (§ 19 MBO/LBO) (Baunormenlexikon).

    Hier liegt der Schlüssel: Eine DIN-Norm – auch eine DIN EN – ist rechtlich zunächst nur ein privatrechtliches Fachregelwerk des Normeninstituts. Sie wird nur dann zur allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne des Bauordnungsrechts, wenn sie als Technische Baubestimmung eingeführt (bekannt gemacht) ist – also über § 85a LBauO M-V / VV TB M-V. Bloße Normexistenz genügt nicht.

    Für Lüftungsleitungen gibt es diverse DIN-Normen wie z. B. die DIN EN 1507, die aber bauordnungsrechtliche nicht als a.a.R.d.T. gilt.
    „Genormt“ heißt noch nicht „geregelt“ im Sinne des Bauordnungsrechts. Eine DIN (EN)-Norm wird nur durch Einführung als Technische Baubestimmung (§ 85a LBauO M-V → VV TB M-V bei uns in Mecklenburg-Vorpommern) zur maßgeblichen Regel. Da die Normen für Luftleitungen (DIN EN 1507 etc.) nicht harmonisiert sind, verbleiben die Produkte im nationalen Regime; mangels Einführung als TB gelten sie als „ungeregelt“, dürfen aber wegen der anerkannten Prüfverfahren über ein abP (Kapitel C 3 der MVV TB) verwendet werden – die Norm dient dort als Prüfgrundlage des abP, nicht als unmittelbar verbindliche technische Regel.

    Also stellte ich mir die Frage, was die Behörden in Hessen nun meinten, wenn Sie die Verweise aus a.a.R.d.T. entfernen wollen.
    Dazu habe ich eine KI befragt: Welche a.a.R.d.T sind im Entwurf Zweiten Hessischen Bürokratieabbaugesetzes (LT-Drs. 21/5220) gemeint? Die privatrechtlichen oder die baurechtlichen und über die MVV TB eingeführten?

    Kurze Antwort: Weder noch – erfasst sind die öffentlich-rechtlichen Verweise im übrigen hessischen Landesrecht, nicht aber die baurechtlichen (HBO/MVV TB) und erst recht nicht die privatrechtlichen (BGB/BGH).

    Nach dieser Antwort stellt sich mir die Frage, warum der große Aufschrei der Verbände. Ich gehe erstmal davon aus, dass ich es nicht vollständig verstanden habe. Die Antwort zeigt, dass, wenn man z. B. a.a.R.d.T. gegen Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ersetzt, zunächst keine Bürokratie abgebaut wird, sondern der Suchaufwand größer wird. Die Verbände haben in Ihrer Stellungnahme selber erkannt, dass das WHG mehrfach auf die a.a.R.d.T. verweist. Es wird also gar nichts entfernt, sondern nur umgeschrieben.

    Aus meiner Sicht kann man nur entbürokratisieren, wenn man die Struktur und Inhalte des öffentlichen Baurechts entschlackt.
    Da muss der Gesetzgeber aber bei sich selber anfangen und das fällt Behörden eher schwer, zumal es eine Vielzahl an Ebenen gibt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dipl.-Ing. (FH) Marcel Blumenthal

  2. Sehr geehrte Redaktion
    schon wieder werden mit Meinungen neue Meinungen erzeugt, offenbar mit der Maßgabe, mit weniger Gesetzen ist das Leben einfacher.
    Ich bin durchaus der „Meinung“, dass Verwaltungsaufgaben vereinfacht werden können, zum Beispiel, dass man wie in Schweden als Person nur eine Kennnummer erhält und nicht wie in Deutschland für jeden Zwecke ein neue Nummer mit Antrag und Ausfüllung von Formularen, da kann uns die Technik automatisiert etwas helfen.
    Eine Streichung von Vorschriften sehe ich im Detail kritischer, wenn die Vorschrift unsinnig ist, dann muss diese überdacht und gegebenenfalls angepasst werden. Gleiches gilt für die Nachweispflichten. Wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik mit deren Hinweisen nicht mehr erwähnt werden sollen, entfällt ja nicht automatisch die dem Betreiber und Nutzer verpflichtende Verkehrssicherungspflicht. Wie soll sich dann ein Laie dazu auskennen, oder darf dieser sich dann vor dem Richter mit der Ausrede „davon wusste ich ja nichts“ schützen, wenn Schäden erzeugt werden?
    Ich sehe die Hinweise im Vorfeld der Schäden als notwendigen Hinweis: „wenn du das nach diesen Regeln machst, besteht der stringente Verdacht, dass du es nicht ganz falsch machst“!
    Mit den Nachweispflichten kann der Betreiber durchaus sicher beweisen, seine Pflichten nicht verletzt zu haben. Die Qualität am Bauwerk wird durch eine Streichung wirklich nicht besser!
    Ich appelliere hier die Verfahren elektronisch zu vereinfachen. Was einfach und zeitsparend erledigt werden kann, wird auch durchgeführt.
    Mit freundlichen Grüßen
    SVfS Dipl.-Ing. Hans Christian Sieber

  3. Die Verbände fordern, unnötige Nachweis-, Berichts- und Verfahrenspflichten abzubauen und überholte, widersprüchliche oder unnötig belastende technische Regelwerke weiterzuentwickeln. Diesen Ansatz finde ich ausdrücklich richtig.

    Gerade deshalb möchte ich konkret nachfragen:

    • Welche Pflichten und technischen Detailvorgaben haben die unterzeichnenden Verbände bereits als überflüssig identifiziert?

    • Welche konkreten Vorschläge zur Streichung oder Vereinfachung liegen vor? Wo können Unternehmen und Öffentlichkeit diese einsehen?

    • Welche von den Verbänden mitgestalteten Regelwerke werden derzeit auf Widersprüche, Praxistauglichkeit und unnötige Belastungen überprüft? Wer ist dafür verantwortlich, und welche Ergebnisse gibt es bereits?

    • Bis wann sollen welche Änderungen umgesetzt werden? Welche Entlastung können Planer, Hersteller und Betreiber dadurch tatsächlich erwarten?

    Denn „Weiterentwicklung“ bedeutet noch nicht automatisch Vereinfachung. Auch eine überarbeitete Norm kann umfangreicher werden und zusätzliche Nachweise verlangen. Mich interessiert deshalb ausdrücklich: Welche Anforderungen werden tatsächlich reduziert oder gestrichen?

    Aus unserer Arbeit mit der neuen DIN EN 16282-1:2026-09 wissen wir, welchen zusätzlichen Aufwand fehlerhafte Kennwertzuordnungen und falsche Gleichungsverweise verursachen. Anwender müssen prüfen, gegenrechnen und Unklarheiten aufarbeiten, die ein sorgfältig geprüftes Regelwerk eigentlich vermeiden sollte.

    Wenn die Verbände selbst widersprüchliche und unnötig belastende Regelwerke ansprechen, darf man daher konkrete Ergebnisse und einen nachvollziehbaren Zeitplan erwarten.

    Eine gemeinsame Warnung vor den Folgen des Bürokratieabbaus ist schnell veröffentlicht. Wo ist die ebenso konkrete gemeinsame Initiative, die zeigt, was im eigenen Verantwortungsbereich vereinfacht werden kann?

    Das wäre für mich ein überzeugender Beleg, dass die angekündigte Entlastung auch praktisch vorangetrieben wird.

    Sven Rentschler
    Geschäftsführer, Rentschler REVEN GmbH

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