
Bereits 2024 hat das Bauministerium den Entwurf einer „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“ veröffentlicht. Dabei steht „E“ für einfaches und kostengünstiges Bauen, was insbesondere durch den Verzicht auf bisher normative Qualitäts- und Komfortmerkmale erreicht werden soll. Nun soll das Projekt durch Änderungen im BGB rechtlich abgesichert und auf den Weg gebracht werden.
Rund 6,6 Mrd. € könnten pro Jahr eingespart werden, wenn künftig viele Wohn- und Nichtwohngebäude gemäß dem „Gebäudetyp E“ errichtet oder modernisiert werden. Diese Schätzung steht im Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Regelung des gesetzlichen Basisstandards (Gebäudetyp E) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)“, den das Bundesjustizministerium am 26. Oktober veröffentlicht hat (siehe „Anhang“). Darin wird das Ziel des Gesetzes wie folgt beschrieben:
„Der vorliegende Entwurf hat das Ziel, innovatives Bauen abweichend von den jeweils ansonsten üblichen Qualitätsstandards und den insoweit maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraglich zu vereinfachen und dadurch das mit dem „Gebäudetyp E“ verfolgte Anliegen zivilrechtlich zu flankieren. Die Parteien sollen entsprechende Beschaffenheitsvereinbarungen abschließen können, ohne dass der Auftragnehmer dem Risiko ausgesetzt ist, im Anschluss wegen dieser Abweichung in Anspruch genommen zu werden“.
Hintergrund des neuen Gebäudetyps E ist die Forderung aus der Praxis, das Bauen schneller und einfacher zu machen und dazu insbesondere die durch erhöhte technische Anforderungen ausufernden Baukosten zu begrenzen. Dabei steht insbesondere die Forderung im Raum, den erhöhten Bedarf an Wohnraum kostengünstig zu decken. Zudem sollte es den Parteien eines Werkvertrags erleichtert werden, sich auf die wichtigsten allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) für ein Bauvorhaben auszurichten (Brandschutz, Standsicherheit, Hygiene und Umweltschutz) und darüber hinausgehende a.a.R.d.T., die insbesondere Komfortstandards regeln, nicht berücksichtigen zu müssen.
Durch die Umsetzung des Gebäudetyps könnten die Baukosten durchschnittlich um etwa 15 bis 25 % gesenkt werden, so schätzt das Ministerium die Einsparpotenziale in einem „Eckpunktepapier zur Einführung des Gebäudetyps E“ (siehe Artikelnummer cci313000). Diese Minderungen der Baukosten können unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
– nur Mindestanforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes an Effizienz, Statik und Schalldämmung einhalten
– jegliche Komfort- und Ausstattungsstandards in einfacher Ausführung
– Verzicht auf Keller, Garage und Stellplätze
– Heizkörper statt Fußbodenheizung einsetzen
– weniger Fenster und Glasflächen einsetzen
– Reduzierung der normativ vorgegebenen Innenraumtemperaturen
– Verzicht auf eine mechanische Be- und Entlüftung, stattdessen natürliche Fenster- und Querlüftung.
Da bei der Umsetzung dieser möglichen Maßnahmen aber in vielen Fällen Vorgaben der a.a.R.d.T. nicht eingehalten werden, müssen Planungen und Bauweisen unterhalb des heute gängigen Qualitätsstandards zwischen den Vertragsparteien besprochen und rechtssicher vereinbart werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Bauweisen nach dem Gebäudetyp E als Sachmängel gemäß § 633 BGB gewertet werden können. Wie das juristisch abgesichert werden soll, ist Inhalt des Referentenentwurfs. Es geht also darum, den Gebäudetyp E als vertragliche Option im BGB-Bauvertragsrecht zu verankern. Diese soll für Neubauten und den Gebäudebestand gelten. Vorgaben zu Standsicherheit, Brandschutz und Gesundheitsschutz bleiben dabei weiter verpflichtend.
Verbände können bis zum 9. November zum Referentenentwurf Stellung nehmen. Danach folgen Beratungen im Kabinett, im Bundestag und im Bundesrat. Das Ministerium geht von einem Inkrafttreten des Gesetzes frühestens Mitte 2027 aus.
cci333864
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