- Auftraggeber der Prüfsachverständigen
- Zeitpunkt der Prüfung, der Beauftragung und der Einbindung
- Wege zu einer mängelfreie Abnahme
Auftraggeber der Prüfsachverständigen
Es ist oft gängige Praxis, die Prüfungen durch Prüfsachverständige im Leistungsverzeichnis (LV) der einzelnen Fachgewerke aufzunehmen. Dadurch wird der direkte Auftraggeber des Prüfsachverständigen der Errichter der Lüftungsanlage. Dies muss generell als problematisch angesehen werden, da in diesem Fall der Leistungsumfang der Beauftragung vom Errichter der Anlagen bestimmt wird. Von diesem werden gegebenenfalls andere Ziele verfolgt als die für den Bauherrn oder Betreiber im Bauordnungsrecht geforderten Schutzziele. Der Anlagenerrichter ist an einem mängelfreien Prüfergebnis interessiert, auch soll für ihn diese Leistung möglichst preiswert und pauschal, also fest kalkulierbar erbracht werden. Der Prüfsachverständige muss jedoch nach der Landesprüfverordnung neutral und schutzzielbezogen prüfen und nach mangelfreiem Prüfergebnis die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Anforderungen bescheinigen.
Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und dies in den meisten Bundesländern durch Landesprüfverordnungen (PrüfVO) als nicht zulässig geregelt. So schreibt zum Beispiel die „Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung-HPPVO“ in § 2 die Beauftragung der Prüfsachverständigen „durch die Bauherrschaft oder durch sonstige nach dem Bauordnungsrecht Verantwortliche“ vor. Sonstige nach dem Bauordnungsrecht Verantwortliche sind die Eigentümer oder die Betreiber von RLT-Anlagen. Anlagenerrichter sind hiermit nicht gemeint. Auch soll die Abrechnung nach HPPVO § 38 zum Zeitaufwand erfolgen, eine Pauschalierung ist verboten. Bei einer Beauftragung der Prüfsachverständigen durch den Bauherrn entfällt üblicherweise der oben genannte Zielkonflikt, da der Bauherr ein starkes Interesse an einer mängelfreien Anlage hat.
Artikelnummer: cci28731
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