Die Nachteile des deutschen Föderalismus bekommt zu spüren, wer sich länderübergreifend mit den Abstandsregeln für die Außenaufstellung von Wärmepumpen beschäftigt. Während beispielsweise der Stadtstaat Berlin noch 3 m Mindestabstand zum Nachbarn fordert, haben andere Bundesländer die Vorgabe von Mindestabständen längst aufgehoben. Ein Überblick.
Betrachtet die Bauordnung eines Bundeslandes die Außeneinheit einer Wärmepumpe als „gebäudeähnliche Anlage“, ist ein Mindestabstand von 2,5 bis 3 m zur Grundstücksgrenze des Nachbarn einzuhalten. Darauf weist das Gebäudeforum klimaneutral, Berlin, hin. Bei einer typischen Reihenhausbreite von 5 bis 6 m sei das de facto ein K.-o.-Kriterium.
Doch inzwischen haben immer mehr Bundesländer diese strikten Vorgaben gelockert oder ganz abgeschafft. Zum Beispiel werden in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen Wärmepumpen nicht mehr als „gebäudeähnliche Anlagen“ eingestuft. Damit können auch auf relativ schmalen Grundstücken Wärmepumpen mit Luft als Wärmequelle installiert werden. Als Projekt der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena), Berlin, bildet das Gebäudeforum klimaneutral den Stand Oktober 2024 der jeweiligen Landesbauordnungen ab.
Ungeachtet gegebenenfalls aufgehobener Mindestabstände sind jedoch weiterhin die Grenzwerte der TA Lärm (Technische Anleitung) einzuhalten. Diese liegen in reinen Wohngebieten tagsüber bei 50 dB(A) und nachts bei 35 dB(A). Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt das Gebäudeforum klimaneutral, im Vorfeld mit Nachbarn zu klären, wo die Außeneinheit einer Wärmepumpe installiert werden soll. In der Regel werde dabei eine einvernehmliche Lösung gefunden. In einigen Fällen könne es indes erforderlich sein, spezielle Einhausungen oder Schalldämpfer zu installieren, damit die Wärmepumpe keine Lärmgrenzwerte überschreitet.
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