
Jeden Dienstag informiert cci Branchenticker über Normen, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen aus der LüKK und TGA. Heute geht es um Wärmerückgewinnung (WRG) in Lüftungsanlagen. Sofern vorhanden wird bei Installation einer neuen Gas- oder Ölheizung die WRG laut Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatzmaßnahme anerkannt, wodurch die Pflicht zum Einsatz von Biobrennstoffen entfällt.
Am 29. Juli ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) als Nachfolger des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten (siehe cci327735). Welche Rolle dabei die Wärmerückgewinnung (WRG) in Lüftungsanlagen im Zusammenhang mit dem nunmehr wieder erlaubten Einbau von Öl- und Gasheizungen spielt, fasst nachfolgend Claus Händel, Fachverband Gebäude-Klima (FGK), für cci Branchenticker zusammen.
Im § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) wird gefordert, dass beim Einbau einer neuen, mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betriebenen Heizungsanlage nach dem 29. Juli 2026 diese Anlage ab Januar 2029 mit einem vorgegebenen Anteil an Biobrennstoff oder Wasserstoff betrieben werden muss. Entscheidet sich der Betreiber eines Gebäudes aber zusätzlich für den Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder ist eine solche bereits vorhanden, dann wird er bis Jahresende 2035 von der Pflicht zur Nutzung von Biobrennstoffen befreit. Die Nutzung einer Lüftungsanlage mit WRG wird in diesem Zeitraum als „Ersatzmaßnahme“ für den Bezug von Biobrennstoff oder Wasserstoff anerkannt.
Zur Anrechenbarkeit der WRG als Ersatzmaßnahme müssen aber laut GModG mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage muss mindestens 73 % erreichen.
Gemeint ist hier der Temperaturänderungsgrad (Rückwärmezahl) nach der jeweils gültigen Ökodesign-Verordnung für Lüftungsgeräte in Wohn- oder Nichtwohngebäuden. Die meisten RLT-Geräte und Wohnungslüftungsgeräte halten diese Mindestanforderungen ein.
- Die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme (kWth) zum Stromeinsatz (kWel) für den Betrieb der Lüftungsanlage ermittelt wird, muss mindestens 10 betragen.
Typische Wohnungslüftungsanlagen halten diesen Wert meist ein. Bei RLT-Anlagen im Nichtwohnbereich muss zum Einhalten dieser Forderung möglicherweise auf niedrige Druckverluste der Komponenten im Gerät und im Luftverteilnetz geachtet werden.
- Die Lüftungsanlage muss die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgen.
Diese Anforderung ist nicht praxisgerecht. Es müsste hier eigentlich die beheizte oder belüftete Fläche der jeweiligen Nutzungseinheiten genannt werden. Viele Flächen in typischen Gebäuden wie Gänge, Treppenhäuser, Keller, Lager- und Abstellräume werden nicht belüftet. Eine Klarstellung der GModG-Anforderungen wäre hier hilfreich. Pragmatischer Vorschlag von Claus Händel: Vielleicht setzt man 70 % der Nutzfläche an.
Vergleicht man diese Erfüllungsoptionen durch die WRG gemäß GModG mit früheren Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz (GEG) und im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bleibt festzustellen, dass bis 2023 die Berücksichtigung der WRG in Lüftungsanlagen deutlich umfänglicher war. Lüftungsanlagen mit WRG konnten als Ersatzmaßnahme immer anteilig zur Erfüllung der damaligen Mindestanforderungen von „65 % regenerative Energie“ berücksichtigt werden. Die Nebenanforderungen waren dieselben wie im GModG. Mit dem GEG 2023 wurde die Erfüllungsoption an die Nutzung der Abwärme aus einer WRG in einer Wärmepumpe gebunden. Insoweit ist die Anrechenbarkeit der WRG über das aktuelle GModG wieder ein Schritt in die richtige Richtung – aber ein kleiner, weil die Erfüllungsoption zeitlich bis 2035 beschränkt ist.
cci Zeitung wird ab Ausgabe 10/2026 in einer Serie „Anforderungen an LüKK-Anlagen im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz“ spezielle Aspekte aus dem GModG aufgreifen und diese zusammenfassen, erläutern und für die Umsetzung in die Praxis interpretieren.
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