- Rechtsstellung von Normen und anerkannten Regeln der Technik
- Sachmängelfreies Bauen im Bestand
- Bestandsschutz und seine Einschränkungen
- Regeländerungen und Hinweispflichten
- Betreuungspflicht
- Fazit / Weiterführende Literatur zum Baumanagement und zum Bauen im Bestand
Nachhaltigkeit beim Planen und Bauen im Bestand ist nicht nur eine wirtschaftliche und technische, sondern auch eine rechtliche Herausforderung. Es gibt praktisch kein mängelfreies Bauvorhaben, sondern nur die Wahl zwischen kleinen und großen Haftungsrisiken. Insofern wird das Bauen im Bestand künftig entsprechend seiner wirtschaftlichen Bedeutung auch mehr das Baurecht dominieren und die Gerichte beschäftigen.
Rechtsstellung von Normen und anerkannten Regeln der Technik
(Abb. Hartmut910/Pixelio) Das „Bauen im Bestand“ ist weit verstreut geregelt. Im Bestand zu planen und zu bauen gebietet die Beachtung der zum Teil erheblichen rechtlichen Abweichungen und Besonderheiten gegenüber Neubauvorhaben. Dies wird sowohl durch das öffentliche Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) als auch durch das private Baurecht reflektiert. Das private Baurecht beinhaltet das Werkvertragsrecht nach BGB und die Ausführung von Bauleistungen nach VOB, Haftungsfragen, Vertragstypen und -formen, den Umgang mit Vertragsstörungen, Mängelansprüche, Abrechnungs- und Zahlungsfragen usw.
DIN-Normen sind keine Rechtsnormen. Sie sind als technischen Regeln eines privaten Herausgebers zu betrachten, die ausschließlich Empfehlungscharakter haben. Daher müssen sie auch nicht zwangsläufig angewendet werden. Die rechtliche Unverbindlichkeit der DIN-Normen ist inzwischen mehrfach von Gerichten bestätigt worden. DIN-Normen werden erst verbindlich, wenn in Gesetzen oder Verordnungen auf sie verwiesen wird und sie damit „Rechtsnormstatus“ erlangen. Sie werden aber auch dann verbindlich, wenn sie von den Vertragsparteien im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart werden, zum Beispiel durch die Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis.
Jede Verletzung von DIN-Vorschriften bedeutet zunächst eine mangelhafte Bauleistung. Allerdings bewahrt die „statische“ Einhaltung von DIN-Vorschriften nicht zwangsläufig vor einer Haftung, wenn sich beispielsweise die anerkannten Regeln der Technik von den DIN-Normen fortentwickelt haben. Beurteilungsgrundlage für eine mangelfreie Bauleistung sind demnach immer die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Was vertraglich geschuldet ist, entscheidet sich im Zweifelsfall zunächst danach, was im Vertrag vereinbart ist. Deshalb kommt dem Leistungsverzeichnis als Grundlage eine besondere Bedeutung zu. Doch auch ein detailliert ausformuliertes Vertragswerk kann hinsichtlich der Auslegung von Einzelheiten zur Bauausführungen zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Insbesondere dann, wenn sich seit dem Vertragsabschluss die anerkannten Regeln der Technik weiterentwickelt haben und der Prozess der DIN-Normung diesen Entwicklungen nachhängt, kommt die Frage auf, was gilt. Der Beurteilungszeitpunkt für die Mangelfreiheit einer Werkleistung ist grundsätzlich die Abnahme, also was zu diesem Zeitpunkt als anerkannte Regel der Technik anzusehen ist.
Abweichungen von Regelwerken
Die Parteien können von der Maßgeblichkeit der anerkannten Regeln der Technik nach oben oder unten abweichen. Dies muss jedoch unmissverständlich vertraglich geregelt werden. Eine Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik ist nur dann zulässig, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf bei Vertragsschluss – oder bei späteren Änderungsanordnungen – unverzüglich, unbedingt aber vor Leistungsausführung, auf den Umstand der Abweichung ausdrücklich und unmissverständlich hinweist. Der Auftragnehmer trägt dabei eine hohe Verantwortung hinsichtlich der Beurteilung der Konsequenzen der verlangten Abweichung und in Bezug auf seine Informations- und Hinweispflicht. Für die Wahrnehmung der Hinweispflicht ist der Auftragnehmer in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Schriftlichkeit ist dringend angeraten. Jedes beiläufige Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik zum Nachteil des Bestellers „nach unten“, ohne die nachweisliche Aufklärung, mündet in ein erhebliches Haftungsrisiko für den Unternehmer.
Artikelnummer: cci14473
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Ich erhöhe auf 5 Punkte! (Habe die Folgethemen zuerst nicht wahrgenommen).
– Guter Überblick! –